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Erscheinung:25.11.1998 | Geschäftszeichen I 5 - A 33 - 2/96 | Thema Eigenmittel Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute

Die Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute, Bekanntmachung Nr. 1/69 vom 20. Januar 1969 (BAnz. Nr. 17 vom 25. Januar 1969), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), werden im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt geändert:

  1. Die Präambel wird aufgehoben.
  2. Grundsatz II wird wie folgt gefaßt:

„Grundsatz II"

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) 1 Nach Grundsatz II beurteilt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für den Regelfall, ob
die Liquidität eines Instituts ausreichend ist. 2 Hält ein Institut die in § 2 Abs. 1 festgelegte Grenze nicht
nur geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist in der Regel die Vermutung begründet, daß das Institut
über keine ausreichende Liquidität verfügt. 3Bei der Beurteilung, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht,
können bei dem Institut Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, die - je nach Sachlage - geringere
oder höhere Anforderungen stellen.

(2) Dieser Grundsatz ist nicht anzuwenden auf

  1. Kapitalanlagegesellschaften,
  2. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
  3. Finanzdienstleistungsinstitute mit Ausnahme derjenigen Institute, die Eigenhandel betreiben, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität

(1) Ein Institut hat zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ausreichende Liquidität vorzuhalten, die es auf der Grundlage eines zeitlich gegliederten Erfassungsschemas berechnet, das die folgenden vier Laufzeitbänder umfaßt:

  1. täglich fällig bis zu einem Monat,
  2. über einem Monat bis zu drei Monaten,
  3. über drei Monate bis zu sechs Monaten,
  4. über sechs Monate bis zu zwölf Monaten.

(2) 1 Anhand der am Ende eines jeden Kalendermonats zu ermittelnden Liquiditätskennzahl beurteilt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, ob die Liquidität des Instituts ausreichend ist.2 Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im ersten Laufzeitband verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. 3 Die Liquidität des Instituts gilt als ausreichend, sofern dessen Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet.

(3) 1 Das Institut hat außerdem Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die die Verhältnisse zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den einzelnen Laufzeitbändern gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 angeben. 2 Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl. 3 Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliche Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem darauf folgenden Laufzeitband zu berücksichtigen.

§ 3 Zahlungsmittel

(1) Als Zahlungsmittel sind im ersten Laufzeitband zu erfassen

  1. der Kassenbestand,
  2. Guthaben bei Zentralnotenbanken,
  3. Inkassopapiere,
  4. unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut erhalten hat,
  5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,
  6. Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen (gedeckte Schuldverschreibungen), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen gedeckten Schuldverschreibungen,
  7. in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Rücknahmepreise die Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds, für die die Vorschriften nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften oder dem Auslandinvestmentgesetz gelten, soweit für die ausländischen Investmentanteile die Rücknahme- und Abwicklungsregelungen entsprechend denen der inländischen Kapitalanlagegesellschaften gelten.

(2) Entsprechend den Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu berücksichtigen

  1. Forderungen an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und sonstigen Zentralbanken,
  2. Forderungen an Kreditinstitute,
  3. Forderungen an Kunden,
  4. Wechsel, sofern diese nicht unter den Nummern 2 und 3 erfaßt werden,
  5. Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe der verliehenen Wertpapiere,
  6. andere als die unter Absatz 1 erfaßten Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere einschließlich der dem Institut als Pensions- bzw. Leihnehmer im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Leihgeschäften übertragenen festverzinslichen Wertpapiere,
  7. Ansprüche des Pensionsgebers auf Rückübertragung von Wertpapieren im Rahmen echter Pensionsgeschäfte,
  8. Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags, sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,
  9. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (Ausgleichsfonds Währungsumstellung) einschließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch, soweit verbriefte Ausgleichsforderungen nicht unter Absatz 1 Nr. 5 erfaßt werden,

soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

(3) Nicht zu den Posten gemäß den Absätzen 1 und 2 zählen

  1. Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind, sofern aktuelle Leistungsstörungen vorliegen,
  2. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen,
  3. zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener Emissionen,
  4. im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragene Wertpapiere für die Dauer des Geschäfts beim Pensionsgeber oder Verleiher,
  5. als Sicherheiten gestellte Wertpapiere, die der Verfügung durch das Institut entzogen sind, für den Zeitraum der Sicherheitenbestellung,
  6. andere als die in Absatz 1 Nr. 7 aufgeführten Investmentanteile.

§ 4 Zahlungsverpflichtungen

(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im ersten Laufzeitband zu berücksichtigen

  1. 40 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
  2. 10 v.H. der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
  3. 10 v.H. der Spareinlagen,
  4. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
  5. 5 v.H. der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen,
  6. 5 v.H. des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
  7. 20 v.H. der Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen,
  8. 20 v.H. der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten Kredite, sofern diese nicht gemäß Absatz 3 zu erfassen sind.

(2) Entsprechend ihren Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen

  1. Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB und sonstigen Zentralnotenbanken,
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sofern diese keine Zahlungsverpflichtungen nach Nummer 3 darstellen,
  3. 20 v.H. der Verbindlichkeiten von Zentralbanken gegenüber ihren Girozentralen und Zentralkassen sowie von Girozentralen und Zentralbanken gegenüber angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften,
  4. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
  5. Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
  6. Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von Pensionsgeschäften,
  7. Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags, sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt,
  8. verbriefte Verbindlichkeiten,
  9. nachrangige Verbindlichkeiten,
  10. Genußrechtskapital,
  11. sonstige Verbindlichkeiten,

soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitions- und Hypothekarkredite, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von

  1. 12 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,
  2. 16 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
  3. 24 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,
  4. 48 v.H. im Laufzeitband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4.


§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte

(1) 1 Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere sind dem Bestand des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine daraus resultierende Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen hat.2 Der Pensionsnehmer hat außerdem in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber anzurechnen. 3 Der Pensionsgeber hat an die Stelle der Wertpapiere eine Sachforderung auf Rückgabe der Papiere zu erfassen. 4 Zudem hat er in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen.

(2) 1 Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen, der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen Geldmittel anrechnet. 2 Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere an Stelle der abgeflossenen Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen. 3 Im Falle eines negativen Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen Marktkurs der verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden Betrag sind

  1. die verpensionierten Wertpapiere dem Bestand des Pensionsgebers zuzurechnen, der in Höhe des Rückzahlungsbetrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen hat, und
  2. eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer anzurechnen, der die Wertpapiere vom Bestand abzusetzen hat.

(3) 1 Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen. 2 Außerdem hat der Entleiher eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher in entsprechender Höhe gegenübersteht.

§ 6 Bemessungsgrundlage

(1) 1 Bemessungsgrundlage sind bei

  1. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5 und 7 sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 6 die jeweiligen Marktkurse der zugrundeliegenden Wertpapiere,
  2. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 die jeweiligen Rücknahmepreise,
  3. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 die jeweiligen Rückzahlungsbeträge,
  4. Wertpapierposten und wertpapierbezogenen Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen von Pensions- und Leihgeschäften die jeweiligen Marktkurse der Wertpapiere,
  5. den übrigen Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen die jeweiligen Buchwerte.

2Als Marktkurse sind die zum Geschäftsschluß des jeweiligen Meldestichtags amtlich festgestellten Kurse oder ermittelten Marktpreise heranzuziehen. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 90 v.H. des Buchwerts sowie börsennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 80 v.H. des Buchwerts, angesetzt werden, sofern das Institut keine Marktbewertung durchführt. 4Von den Buchwerten der Aktivposten sind Wertberichtigungen für das Länderrisiko, Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen abzusetzen, sofern diese die Anrechnung der Aktivposten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht ausschließen.

(2) 1Auf ausländische Währungen lautende Aktiv- und Passivposten sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro). 2Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.

§ 7 Restlaufzeiten

1 Als Restlaufzeit gilt

  1. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen,

  2. die jeweilige Kündigungsfrist bei ungekündigten Kündigungsgeldern, wobei eine Kündigungssperrfrist hinzuzurechnen ist,
  3. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und der Fälligkeit des Teilbetrags bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen sind, ungeachtet dessen, ob die Teilbeträge einen Zinsanteil enthalten oder nicht,
  4. die verbleibende Geschäftsdauer bei Zahlungsmitteln aus Pensions- und Verleihgeschäften mit Papieren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie bei daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen,
  5. die verbleibende Geschäftsdauer zuzüglich der am Ende des Geschäfts geltenden Restlaufzeiten der Wertpapiere bei Zahlungsmitteln aus Pensions- und Verleihgeschäften mit Wertpapieren im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 sowie bei daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen.

2 Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sind bei Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, nicht hingegen bei
Forderungen und Wertpapieren im Bestand. 3 Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen getilgt werden, sind die Rückzahlungsbeträge in Höhe der jeweiligen Teilbeträge in die betreffenden Laufzeitbänder einzustellen. 4 Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung sind nicht als täglich fällig, sondern als Festgelder mit eintägiger Laufzeit anzusehen.

§ 8 Sonderregelung für Hypothekenbanken

Dieser Grundsatz gilt für Hypothekenbanken mit folgender Maßgabe:

  1. Hypothekardarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsanpassung innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden oder fällig werden können, sind in Höhe von 20 v.H. der Buchwerte der ausstehenden Hypothekendarlehen unter den Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren Restlaufzeiten zu erfassen;
  2. Kommunaldarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsanpassung innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden oder fällig werden können, sind in Höhe von 10 v.H. der Buchwerte der ausstehenden Kommunaldarlehen unter den Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 2 entsprechend ihren Restlaufzeiten zu erfassen;
  3. bei den unter Nummern 1 und 2 genannten Hypothekar- und Kommunaldarlehen gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Ablauf der Zinsbindungsfrist;
  4. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind unverändert anzuwenden.

§ 9 Sonderregelung für Bausparkassen

Dieser Grundsatz gilt für Bausparkassen mit folgender Maßgabe:

  1. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem außerkollektiven Geschäft der Bausparkasse sind entsprechend den Bestimmungen aus den §§ 3 bis 7 zu erfassen;
  2. zur Berücksichtigung des kollektiven Geschäftsanteils ist der Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 v.H. der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 im ersten Laufzeitband anzurechnen;
  3. die übrigen Bestimmungen dieses Grundsatz sind unverändert anzuwenden.

§ 10 Meldungen der Kennzahlen

Zum Ende eines jeden Kalendermonats (Meldestichtag) sind die Liquiditätskennzahl nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und die Beobachtungskennzahlen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zu ermitteln und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen amtlichen Meldeformulare bei der für das Institut zuständigen Landeszentralbank bzw. bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt bis zum fünften bzw. siebten Geschäftstag im Falle einer Nutzung von Datenfernübertragung des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen, die die Meldungen an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiterleitet.

3. Grundsatz III wird aufgehoben.

4. 1 Die Nummern 1 bis 3 dieser Bekanntmachung treten am 1. Juli 2000 in Kraft. 2 Kreditinstitute, für die die Grundsätze II und III gelten, dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt den Grundsatz II gemäß Nummer 2 an Stelle der Grundsätze II und III anwenden.
12203 Berlin, den 25. November 1998

A r t o p o e u s

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