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Erscheinung:02.04.2005

Merkblatt - Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG)

Anforderungen an die Anzeige nach § 42 Abs. 1 Satz 2 PfandBG

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts am 19.07.2005 zählt das Pfandbriefgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes zu den Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG). Ab diesem Zeitpunkt darf jedes inländische Kreditinstitut, das hierzu eine schriftliche Erlaubnis meines Hauses erhalten hat, das Pfandbriefgeschäft betreiben (§ 32 Abs. 1 KWG). Die Ausführungen in diesem Merkblatt sollen Interessenten die notwendigen Erstinformationen zu den Erlaubnisvoraussetzungen und -formalitäten geben.

Vorbemerkung:

Kreditinstitute, die vor dem 19.07.2005 bereits zulässigerweise Pfandbriefe begeben haben und auch noch zu Beginn des 19.07.2005 die Befugnis zur Pfandbriefausgabe besitzen, dürfen das Pfandbriefgeschäft der jeweiligen Gattung weiter betreiben, ohne hierfür eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen. Das Kreditinstitut hat lediglich vor Ablauf des 18.10.2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht, § 42 Abs. 1 Satz 2 PfandBG. Die Anforderungen an die entsprechende Anzeige werden nachfolgend (unter II.) ebenfalls erläutert.

I. Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes

Welche Angaben der Erlaubnisantrag enthalten muss und welche Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus § 32 KWG und § 2 PfandBG i. V. m. § 23 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung - AnzV).

1. Form

Der Erlaubnisantrag ist vom Kreditinstitut schriftlich zu stellen. Er ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten und mit allen erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen, § 23 Abs. 1 AnzV. Ein bestimmter Antragsvordruck ist nicht vorgesehen.

2. Inhalt

Die individuellen Anforderungen an den Inhalt richten sich danach, ob ein bestehendes Kreditinstitut erstmals das Pfandbriefgeschäft aufnehmen möchte (hierzu nachfolgend unter a.), ob es neben dem bereits betriebenen Pfandbriefgeschäft die Erlaubnis für eine weitere Gattung beantragt (hierzu siehe unter b.), oder ob ein neu zu gründendes Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 KWG einschließlich des Pfandbriefgeschäftes beantragt (unter c.).

  1. Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes bei einem konzessionierten Kreditinstitut

    Die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes kann auf die Ausgabe von Hypotheken , Öffentlichen oder Schiffspfandbriefen beschränkt werden, § 2 Abs. 1 Satz 4 Pfandbriefgesetz. Im Antrag ist anzugeben, für welche Gattung(en) die Erlaubnis beantragt wird und ab wann das betreffende Geschäft aufgenommen werden soll.

    Die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes stellt bei einem inländischen Kreditinstitut lediglich eine Erweiterung der bereits bestehenden Erlaubnis nach § 32 KWG dar. Das Kreditinstitut hat deshalb im Erlaubnisantrag allein diejenigen Voraussetzungen nachzuweisen, die das KWG und das PfandBG speziell an das Betreiben des Pfandbriefgeschäftes knüpfen:

    1. Kernkapital € 25 Mio.

      Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens € 25 Mio. verfügen, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG. Zum Nachweis genügt der Hinweis auf die Bestätigung der Höhe des Kernkapitals im letzten, der Bundesanstalt vorliegenden Prüfbericht des Jahresabschlussprüfers zusammen mit einer Versicherung des Institutes, dass dessen Kernkapital auch zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens € 25 Mio. beträgt. Liegt ein Prüfbericht noch nicht vor, ist die Bestätigung eines Einlagenkreditinstitutes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes darüber vorzulegen, dass ein Kernkapital von mindestens € 25 Mio. eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht, § 23 Abs. 3 AnzV.

    2. Erlaubnis für das Kreditgeschäft

      Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG haben und das Kreditgeschäft voraussichtlich auch tatsächlich betreiben, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PfandBG.

      Eine bestehende Erlaubnis für das Kreditgeschäft ist lediglich zu benennen, Abschriften oder Fotokopien dürften in der Regel entbehrlich sein. Zwischenzeitliche Umfirmierungen des Institutes sind aufzuführen. Macht das Institut von der Regelung in § 61 Satz 1 KWG Gebrauch, ist dies ebenfalls anzugeben.

      Sofern ein Kreditinstitut das Kreditgeschäft bisher bereits betrieben hat, reicht diese Tatsache zum Nachweis, dass es dieses Geschäft voraussichtlich auch in Zukunft betreiben wird, aus. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf die Darstellung des Kreditgeschäftes im letzten, der Bundesanstalt vorliegenden Prüfungsbericht des Abschlussprüfers. Soll das Kreditgeschäft hingegen erst zusammen mit dem Pfandbriefgeschäft aufgenommen werden, sind weitere Nachweise erforderlich. Das Kreditinstitut muss plausibel darlegen, dass es aufgrund seiner internen Organisation, personellen und sächlichen Mittel sowie auch seiner Vertriebsstärke in der Lage sein wird, das Kreditgeschäft aufzunehmen.

      Besitzt das Kreditinstitut eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft bisher nicht, so muss diese spätestens zeitgleich mit der Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäftes beantragt werden.

    3. Geschäftsleiter

      Das Kreditinstitut muss über zuverlässige Geschäftsleiter mit ausreichender fachlicher Eignung für die geplanten Pfandbriefgeschäfte verfügen, § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 2 KWG, § 2 Abs. 1 Satz 5 PfandBG.

      Handelt es sich um Personen, die bereits als Geschäftsleiter dieses oder eines anderen Institutes tätig sind und deren Bestellung zum Geschäftsleiter der BaFin ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist, sind Nachweise zur Beurteilung der Zuverlässigkeit entbehrlich. Weil die Bundesanstalt nach § 60a KWG von den Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen Geschäftsleiter informiert werden muss, kann die Bundesanstalt ohne entsprechende Hinweise von der fortbestehenden Zuverlässigkeit ausgehen.

      Personen, die noch nicht als Geschäftsleiter tätig sind, haben die in § 23 Abs. 4 i. V. m. § 8 Satz 2 Nr. 2 AnzV vorgesehene "Straffreiheitserklärung" abzugeben; diese Erklärung kann auf der Internet-Seite der BaFin abgerufen werden.

      Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KWG erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse müssen in den konkret in Aussicht genommenen Geschäften bestehen. § 2 Abs. 1 Satz 5 PfandBG stellt insoweit klar, dass sich die Kenntnisse auf das Hypothekar , das Kommunal- und/oder das Schiffskreditgeschäft und dessen jeweilige Refinanzierung beziehen müssen. Spezielle Kenntnisse in der Refinanzierung über die Ausgabe von Pfandbriefen sind also nicht erforderlich. Nach der Regelvermutung des § 33 Abs. 2 Satz 2 KWG ist insoweit regelmäßig eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachzuweisen. Hierzu ist ein Lebenslauf vorzulegen, der den Voraussetzungen der §§ 23 Abs. 6 i.V.m. 8 Satz 2 Nr. 1 AnzV entspricht. Der Lebenslauf muss insbesondere erkennen lassen, welche Einzelkompetenzen zur Vergabe von Hypothekar , Kommunal- bzw. Schiffskrediten wie auch im Refinanzierungsgeschäft bestanden und in welchem Umfang diese Kompetenzen tatsächlich ausgeübt wurden. Bereits als Geschäftsleiter tätige Personen haben den im Rahmen der entsprechenden Bestellungsanzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG eingereichten Lebenslauf in aktualisierter Fassung vorzulegen.

    4. Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 PfandBG

      Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 PfandBG zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Geschäft der Ausgabe von Pfandbriefen verfügen, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PfandBG.

      Das System kann Bestandteil des allgemeinen, auf die Gesamtbank bezogenen Risikomanagementsystems sein, das jedes Institut vorhalten muss, § 25a Abs. 1 Nr. 1 KWG. Weitere, hiervon abgetrennte Systeme für die Deckungsmassen werden nicht gefordert.

      Während das Gesamtrisikosystem nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 KWG die Einzelrisiken des Institutes lediglich insoweit abbilden muss, als sie für dessen dauerhafte Existenz bedeutsam sind, muss das System nach § 27 Abs. 1 PfandBG darüber hinaus in der Lage sein, die spezifischen Risiken aus dem mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Aktiv- und Passivgeschäften (Hypothekar-, Kommunal- und Schiffskredite, Pfandbriefausgabe, Derivate) abzubilden. Das System muss also insbesondere Verlustrisiken für die Deckungsmasse(n) abbilden. Die internen Regelungen müssen ein Limitsystem, ein Verfahren einschließlich konkreter Handlungsanweisungen zur Risikorückführung sowie Vorgaben für Inhalt und Aufbau des dem Vorstand vorzulegenden Risikoreports enthalten. Diese Regelungen sowie insbesondere das Muster eines solchen Risikoreports sind dem Erlaubnisantrag beizufügen.
    5. Geschäftsplan

      Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG muss ein Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PfandBG muss aus dem Geschäftsplan hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist. Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn und soweit sich das geplante Pfandbriefgeschäft selbst dauerhaft trägt. Die geplanten geschäftlichen Ergebnisse müssen für sich genommen ausreichen, um die Anforderungen an das Pfandbriefgeschäft und die damit verbundenen Kosten dauerhaft zu decken. Dies muss aus dem Geschäftsplan hervorgehen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, Drucksache 15/4321, S. 29).

      Die in § 23 Abs. 7 AnzV genannten Anforderungen an den Geschäftsplan sind entsprechend anzupassen: Nach Nr. 1 der Vorschrift sind die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung zu nennen. Die Angaben sind auf die geplanten Aktiv-Geschäfte zu Gunsten der Deckungsmasse(n) und die geplante Pfandbriefausgabe zu beziehen. Umfang und Häufigkeit der in den verschiedenen Gattungen geplanten Pfandbriefemissionen sind zu nennen. Die Aktiv-Geschäfte sind in der geplanten volumenmäßigen Entwicklung abzubilden. Die Annahmen sind unter Hinweis auf bisherige Vertriebskapazitäten, Kooperationen usw. zu plausibilisieren. Die voraussichtlichen Kosten für Eigenkapital, Risikovorsorge, Verwaltung und Vertrieb sowie die hieraus für die Deckungs-Aktiva der verschiedenen Risiko-Gewichtungsklassen abgeleiteten Bedarfsmargen sind auszuweisen. Anzugeben ist in jedem Fall auch die Höhe des geplanten Fristentransformationsbeitrages. Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und -Verlustrechnungen sollen gesonderte Angaben zum Deckungs- und Refinanzierungsgeschäft enthalten.

      Die Angaben sollen die ersten fünf vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Pfandbriefgeschäftes umfassen. Dies entspricht der bisherigen Praxis der Bundesanstalt bei der Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben der Geschäfte einer Hypothekenbank. Die Anforderung ergibt sich daraus, dass die voraussichtliche Nachhaltigkeit des Geschäfts dargelegt werden soll.
    6. Organisatorischer Aufbau

      Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PfandBG müssen der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstitutes dem geplanten Pfandbriefgeschäft angemessen Rechnung tragen. Insoweit kann auf § 23 Abs. 7 Nr. 2 AnzV verwiesen werden. Danach ist der organisatorische Aufbau des Pfandbriefgeschäftes des Institutes unter Beifügung eines Organigramms darzustellen. Das Organigramm muss insbesondere Aussagen zu den Zuständigkeiten der Geschäftsleiter sowie Angaben darüber enthalten, welche Personalstärke für die einzelnen Aufgabenbereiche des Pfandbriefgeschäftes vorgesehen ist.

      Es ist anzugeben, ob und inwieweit beabsichtigt ist, bestimmte Bereiche des Pfandbriefgeschäftes auf ein anderes Kreditinstitut auszulagern bzw. auf bestehende Auslagerungs-Lösungen zurückzugreifen, § 25a Abs. 2 KWG.

  2. Erlaubnisantrag einer Pfandbriefbank für eine weitere Gattung

    Grundsätzlich ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den oben (unter a.) dargestellten Anforderungen. Die ausreichenden theoretischen und praktischen Kenntnisse der Geschäftsleiter müssen sich auch auf die Aktivgeschäfte dieser Gattung und deren Refinanzierung beziehen, § 33 Abs. 2 KWG. Das gleiche gilt für die Darlegungen zu den Regelungen und Instrumenten im Sinne des § 27 PfandBG wie auch für den Geschäftsplan.

  3. Neugründung eines Kreditinstitutes

    Es gelten sämtliche allgemeinen Anforderungen nach § 32 KWG sowie zusätzlich die oben (unter a.) dargestellten Anforderungen nach § 2 PfandBG. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen nach § 32 KWG kann auf die Darstellungen im gemeinsamen "Merkblatt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 KWG" verwiesen werden, welches ebenfalls unter www.bafin.de abrufbar ist.

II. Anzeigeverfahren nach § 42 PfandBG

Die Anzeige einer bestehenden Pfandbriefbank, das Pfandbriefgeschäft weiter betreiben zu wollen, muss den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entsprechen, § 42 Abs. 1 Satz 2 PfandBG.

Besondere Vorschriften für die Form der Anzeige bestehen nicht. Ein bestimmter Vordruck ist nicht vorgesehen. Die Anzeige soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Zu den inhaltlichen Anforderungen kann auf die Darstellungen unter I. 2. a.) verwiesen werden. Soweit die Pfandbriefbank bereits ein den Anforderungen des § 27 PfandBG entsprechendes Risikomanagementsystem betrieben hat und der letzte der Bundesanstalt vorliegende Prüfbericht des Jahresabschlussprüfers hierauf im Rahmen der Darstellung des Gesamtrisikosystems nach § 25a Abs. 1 KWG eingeht, kann bei der Anzeige darauf verwiesen werden.

Soweit die Pfandbriefbank in der Vergangenheit bereits gezeigt hat, dass sie das Pfandbriefgeschäft nachhaltig betreibt, gelten gegenüber der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes Erleichterungen. Darlegungen zur fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sind in der Regel entbehrlich. Der Geschäftsplan kann auf die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Abgabe der Anzeige beschränkt werden. Die BaFin behält sich jedoch vor, bei Bedarf weitergehende Informationen zu fordern.

III. Gebühren

Erlaubnisverfahren sind gemäß § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens. Die anstehende Neufassung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) wird den Gebührenrahmen für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften wie auch für die Erweiterung einer bestehenden Bankerlaubnis genauer festlegen. Eine Gebühr kann auch erhoben werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vom Antragsteller zurückgezogen oder von der Bundesanstalt abschlägig beschieden wird.

Gebühren für das Anzeigeverfahren nach § 42 PfandBG sind nicht vorgesehen.

Neben den Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht gemäß § 13 FinDAG haben die Pfandbriefbanken außerdem die Kosten der in § 3 Satz 3 PfandBG im zweijährigen Turnus vorgesehenen Deckungsprüfungen zu erstatten, § 15 FinDAG.

IV. Aufhebung der Erlaubnis

§ 35 Abs. 2 KWG nennt Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften aufheben kann. § 2 Abs. 2 PfandBG enthält darüber hinaus noch weitere Gründe zur Aufhebung einer Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes.

Die Aufhebung ist danach möglich, wenn das Kernkapital unter € 25 Mio. gesunken ist, wenn das Kreditinstitut keine Erlaubnis mehr für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG besitzt oder das Kreditgeschäft voraussichtlich nicht mehr betreiben wird, kein den Anforderungen des § 27 PfandBG entsprechendes Risikomanagementsystem mehr vorhält oder der organisatorische Aufbau oder die Ausstattung des Kreditinstitutes dem von der Erlaubnis umfassten Pfandbriefgeschäft nicht mehr angemessen Rechnung trägt.

IV. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes im Sinne des Pfandbriefgesetzes können nur Institute mit Sitz im Inland erhalten, § 2 Abs. 1 PfandBG.

Ausländische Kreditinstitute dürfen Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief" (oder "Hypothekenpfandbrief", "Öffentlicher Pfandbrief", "Schiffspfandbrief") unter den Voraussetzungen in Verkehr bringen, die in § 41 Nr. 2 PfandBG genannt sind, eine Erlaubnis der Bundesanstalt ist hierzu nicht erforderlich:

  • Es muss sich um ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handeln
  • Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der genannten Bezeichnungen muss auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben werden
  • Es muss sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 22 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/611/EG des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) handeln und die Schuldverschreibungen müssen in einer gemäß Art. 22 Abs. 4 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstitutes an die Kommission übersandten Liste enthalten sein
  • Bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken und Schiffshypotheken darf eine Grenze von 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht überschritten werden
  • Bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften muss eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben und darauf hingewiesen werden, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.

V. Anschrift

Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes sind zu richten an:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Für etwaige Fragen im Zusammenhang mit einem Erlaubnisantrag steht Ihnen ebenfalls die Bundesanstalt zur Verfügung.

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