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Erscheinung:20.07.2000 Bekanntmachung zum Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute

Inhalt

Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 210) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. Nr. 160)

Grundsatz I

Erster Abschnitt:

Angemessenheit der Eigenmittel
§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Dieser Grundsatz trifft gemäß § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 1 KWG Regelungen, nach denen das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für den Regelfall beurteilen wird, ob die Eigenmittel eines Instituts (einschließlich einer als rechtlich unselbständige Einrichtung betriebenen Bausparkasse) und der Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 1 Satz 1 KWG) insgesamt angemessen sind. 2Hält ein Institut oder eine Gruppe die in § 2 festgelegten Grenzen nicht nur geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist in der Regel die Vermutung begründet, daß das Institut nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. 3Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts oder einer Gruppe können vorbehaltlich der in § 2 festgelegten Grenzen Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, die - je nach Sachlage - geringere oder höhere Anforderungen rechtfertigen.

(2) 1Dieser Grundsatz findet keine Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute, ausgenommen diejenigen Finanzdienstleistungsinstitute, die

  1. Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben,

  2. als Anlagevermittler (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Abschlußvermittler (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder Finanzportfolioverwalter (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

2Bei den Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft (§ 2a Abs. 2 Satz 1 KWG) sind die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in diesen Grundsatz einzubeziehen.

(3) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts finden keine Anwendung auf Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG).


§ 2 Angemessenheit der Eigenmittel

(1) Das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital eines Instituts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KWG) und seinen gewichteten Risikoaktiva gemäß § 4 darf 8 v.H. täglich zum Geschäftsschluß nicht unterschreiten.

(2) 1Die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 28 Abs. 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts darf den um die Drittrangmittel (§ 10 Abs. 2c Satz 1 KWG) vermehrten Differenzbetrag zwischen dem haftenden Eigenkapital und der in Höhe von 8 v.H. berücksichtigten Summe der gewichteten Risikoaktiva (Risikoaktiva-Anrechnungsbetrag) täglich bei Geschäftsschluß nicht übersteigen. 2Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch

  1. die Währungsgesamtposition nach § 5 Abs. 1,

  2. die Rohwarenposition nach § 5 Abs. 2,

  3. bei Instituten, die den Vorschriften des Fünften Abschnitts unterliegen, die Handelsbuch-Risikopositionen nach § 5 Abs. 3.

3Bei Instituten, die das Wahlrecht nach § 32 zur Verwendung eigener Risikomodelle ausüben, werden die Marktrisikopositionen aus denjenigen in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt; eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist zulässig.

(3) 1Zum Ultimo eines jeden Kalendermonats ist eine Gesamtkennziffer zu ermitteln, die das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts (Zähler) und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte nach Absatz 2 (Nenner) angibt. 2Anrechenbare Eigenmittel sind das in diesem Grundsatz zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel. 3Nachrichtlich ist neben der Gesamtkennziffer das prozentuale Verhältnis zwischen den ungenutzten, aber den Eigenmitteln zurechenbaren Drittrangmitteln und dem Nenner der Gesamtkennziffer nach Satz 1 anzugeben.

§ 3 Konsolidierung

(1) Die Anforderungen gemäß § 2 gelten entsprechend für Gruppen für die Größenverhältnisse

  1. des gesamten haftenden Eigenkapitals und der gesamten Risikoaktiva-Anrechnungsbeträge (die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 KWG einbezogenen Risikoaktiva sind nicht zu berücksichtigen),

  2. des gesamten haftenden Eigenkapitals abzüglich der gesamten Risikoaktiva-Anrechnungsbeträge zuzüglich der gesamten Drittrangmittel und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen aller gruppenangehörigen Unternehmen,

  3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte.

(2) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Nr. 2 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzland geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 2 Abs. 3 ermittelt werden, sofern die Marktrisikoregelung auf den Vorgaben der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 oder in anderen Staaten der Zehnergruppe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf der Eigenkapital-Übereinkunft des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht beruht.

§ 4 Risikoaktiva

1Der Risikoaktiva-Anrechnungsbetrag des Instituts ist nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts zu ermitteln. 2Als Risikoaktiva sind anzusehen

  1. Bilanzaktiva,

  2. außerbilanzielle Geschäfte, soweit sie nicht unter Nr. 3 oder 4 fallen,

  3. Swapgeschäfte,

  4. Termingeschäfte und Optionsrechte,

soweit diese Posten bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen sind. 3Nicht zu berücksichtigen sind des weiteren Barrengold sowie außerdem Bilanzaktiva, die

  1. in die Ermittlung der Rohwarenposition einbezogen,

  2. nach § 10 Abs. 2 und 6 KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder

  3. in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden.

§ 5 Marktrisikopositionen

(1) 1Der Anrechnungsbetrag für die Währungsgesamtposition ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts aus allen auf fremde Währung oder auf Gold lautenden Posten des Instituts zu ermitteln. 2Posten, die nach § 10 Abs. 2 und 6 KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts nach vorheriger Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition außer Ansatz bleiben.

(2) Der Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition ist nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts aus allen auf Rohwaren einschließlich Edelmetallen, ausgenommen Gold, lautenden Posten des Instituts zu ermitteln.

(3) Die Anrechnungsbeträge für die Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts sind

  1. für die mit zins- und aktienkursbezogenen Risiken behafteten Positionen des Handelsbuches aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken,

  2. für die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches als die Summe der Anrechnungsbeträge für das Abwicklungsrisiko, das Vorleistungsrisiko, die Erfüllungsrisiken bei Pensions- und Leihgeschäften sowie bei außerbörslich gehandelten Instrumenten und für andere, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Adressenausfallrisiken

nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts zu ermitteln.

Zweiter Abschnitt:

Anrechnung von Risikoaktiva
§ 6 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Risikoaktiva ist vorbehaltlich § 12 bei

  1. Bilanzaktiva sowie außerbilanziellen Geschäften nach § 4 Satz 2 Nr. 2 (ausgenommen Gewährleistungen bei Swapgeschäften, Termingeschäften und Optionsrechten) der Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 KWG anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuches (HGB) abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Damnum auf Darlehen sowie der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände,

  2. Swapgeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes,

  3. Termingeschäften und Optionsrechten sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes.

(2) 1Auf fremde Währungen lautende Risikoaktiva sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs ("ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (Währung der Rechnungslegung); statt des ESZB-Referenzkurses am Meldestichtag darf das Institut bei der Umrechnung derjenigen Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungspositionen behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anzuwenden. 2Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.


§ 7 Bilanzaktiva

Als Bilanzaktiva im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 1 sind anzurechnen:

  1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,

  2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,

  3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,

  4. Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft),S

  5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein in § 4 Satz 2 Nr. 4 genanntes Recht verbriefen,

  6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein in § 4 Satz 2 Nr. 4 genanntes Recht verbriefen,

    6a. Warenbestand, soweit dieser bei der Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht berücksichtigt wird,

  7. Beteiligungen,

  8. Anteile an verbundenen Unternehmen,

  9. Sachanlagen,

  10. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis,

  11. Sonstige Vermögensgegenstände,

  12. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 8 Außerbilanzielle Geschäfte

Als außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 2 sind anzurechnen

  1. mit 100 v.H. ihrer Bemessungsgrundlage:

    1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,

    2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

    3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva

    4. Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

    5. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer

    6. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Geschäftsgegenstandes besteht,

    7. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,

    8. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko beim verkaufenden Institut verbleibt,

    9. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,

  2. unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;
    mit 50 v.H. ihrer Bemessungsgrundlage:

    1. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,

    2. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nr. 1c genannten Garantien und Gewährleistungen,

    3. Verpflichtungen aus 'Note Issuance Facilities' (NIFs) und 'Revolving Underwriting Facilities' (RUFs),

    4. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können;

    5. mit 20 v.H. ihrer Bemessungsgrundlage:

    6. Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden.

§ 9 Swapgeschäfte, Termingeschäfte und Optionsrechte

(1) 1Institute, auf die die Vorschriften des Fünften Abschnitts anzuwenden sind, haben Swapgeschäfte, Termingeschäfte und Optionsrechte sowie für diese Risikoaktiva übernommene Gewährleistungen nach der Marktbewertungsmethode gemäß § 10 anzurechnen. 2Nichthandelsbuchinstitute dürfen die in Satz 1 genannten Geschäfte, soweit der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder dem Goldpreis beruht, nach einheitlicher Wahl des Instituts anstelle der Marktbewertungsmethode nach der Laufzeitmethode gemäß § 11 anrechnen. 3Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen; die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. 4Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen.

(2) Als maßgebliche Laufzeit ist anzusehen

  1. bei Termingeschäften und Optionsrechten über Gegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen, die Laufzeit des Gegenstandes,

  2. bei Termingeschäften und Optionsrechten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,

  3. bei anderen Swapgeschäften, Termingeschäften und Optionsrechten die Laufzeit des Geschäftes.

§ 10 Marktbewertungsmethode

1Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind vorbehaltlich des Anrechenverfahrens nach § 12 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Risikoaktiva mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den in Satz 3 festgelegten Zuschlag für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. 2Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. 3Der Zuschlag beläuft sich auf die mit dem maßgeblichen Vomhundertsatz aus Tabelle 1 angesetzte Bemessungsgrundlage. 4Risikoaktiva, bei denen der Eindeckungsaufwand auf der Änderung von Preisen mehrerer Kategorien beruht, sind der Kategorie mit dem höchsten nach Tabelle 1 anzusetzenden Vomhundertsatz zuzuordnen.

Tabelle 1

Tabelle 1
Restlaufzeit Zins-
bezogene Geschäfte
Währungskurs-
und goldpreis-
bezogene Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene Geschäfte
Edelmetallpreis-
bezogene Geschäfte
(ohne Gold)
Rohwarenpreis-
bezogene
und sonstige
Geschäfte
bis 1 Jahr 0,0 v.H. 1,0 v.H. 6,0 v.H. 7,0 v.H. 10,0 v.H.
über 1 Jahr bis 5 Jahre 0,5 v.H. 5,0 v.H. 8,0 v.H. 7,0 v.H. 12,0 v.H.
über 5 Jahre 1,5 v.H. 7,5 v.H. 10,0 v.H. 8,0 v.H. 15,0 v.H.

§ 11 Laufzeitmethode

1Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind vorbehaltlich des Anrechenverfahrens nach § 12 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Risikoaktiva in Höhe der mit den laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen nach Tabelle 2 angesetzten, für sie maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen.

Tabelle 2

Tabelle 2
Laufzeit Ausschließlich
zinsbezogene
Geschäfte
(Restlaufzeit)
Währungskurs-
und goldpreisbezogene
Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,5 v.H. 2,0 v.H.
über 1 Jahr bis 2 Jahre 1,0 v.H. 5,0 v.H.
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres 1,0 v.H. 3,0 v.H.


§ 12 Anerkannte zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge

(1) Zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge für Swapgeschäfte, Termingeschäfte und Optionsrechte zwischen dem Institut und seinem Vertragspartner bewirken eine ermäßigte Anrechnung der darunter einbezogenen Risikoaktiva nach Maßgabe der Absätze 2 und 5, sofern die in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Bundesaufsichtsamt die Berücksichtigung der risikomindernden Wirkung nicht untersagt hat.

(2) 1Wenn auf Grund einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung unter der Bedingung des Ausfalls des Vertragspartners ein einziger Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages der positiven und negativen Marktwerte der mit dem Vertragspartner abgeschlossenen und in die Vereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Absatz 1 begründet wird, sind die einbezogenen Geschäfte entweder nach der Marktbewertungsmethode oder nach der Laufzeitmethode anzurechnen. 2Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte in Höhe des Unterschiedsbetrages der positiven und negativen Marktwerte anzurechnen, vermehrt um den Zuschlag Z. 3Z wird nach der Gleichung

Z = 0,4 * S + 0,6 * V * S

aus der Summe S der Zuschläge nach § 10 Satz 3 der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte und dem Verhältnis V bestimmt. 4 V bezeichnet das Verhältnis zwischen dem potentiellen Eindeckungsaufwand, der bei unterstelltem Ausfall des Vertragspartners in Höhe des Unterschiedsbetrages der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung mit dem Vertragspartner einbezogenen Geschäfte entstehen würde, und der Summe der in getrennten Betrachtungen für die einbezogenen Geschäfte einzeln ermittelten Eindeckungsaufwendungen. 5Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die Vomhundertsätze der Tabelle 3 zugrunde zu legen. 6Die Marktwerte sind täglich zu ermitteln.

Tabelle 3

Tabelle 3
Laufzeit Ausschließlich
zinsbezogene
Geschäfte
(Restlaufzeit)
Währungskurs-
und goldpreisbezogene
Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,35 v.H. 1,50 v.H.
über 1 Jahr bis 2 Jahre 0,75 v.H. 3,75 v.H.
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres 0,75 v.H. 2,25 v.H.

(3) 1Für die Anrechnung von Devisentermingeschäften und vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht, kann, soweit den auf Grund solcher Geschäfte begründeten Ansprüchen gegenläufige Verbindlichkeiten in derselben Währung und mit demselben Wertstellungstag gegenüberstehen, eine durch Verrechnung ermäßigte Bemessungsgrundlage auch dann angesetzt werden, wenn nur eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden ist. 2Die ermäßigte Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Summe der Ansprüche, die für das Institut nach Saldierung der gegenläufigen, in Währung und Wertstellungstag sich deckenden Ansprüche und Verpflichtungen verbleiben würden. 3Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf abweichend von Absatz 2 Satz 3 ein einheitlicher Zuschlag unter Berücksichtigung der ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet werden, welcher dem im übrigen maßgeblichen Anrechnungsbetrag hinzuzufügen ist. 4Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze gemäß § 11 (Tabelle 2) auf die ermäßigte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

(4) 1Das Institut darf in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogene Risikoaktiva nach § 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 berücksichtigen, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeit des Geschäftes weniger als fünfzehn Kalendertage beträgt, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. 2An der Berücksichtigung ist auch dann festzuhalten, wenn der Risikoaktiva-Anrechnungsbetrag durch sie erhöht wird.

(5) Bei einem Schuldumwandlungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swapgeschäftes, Termingeschäftes oder Optionsrechts bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, daß die sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen, ist auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abzustellen.


§ 13 Bonitätsgewichte

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung nach Absatz 6 sind mit 0 v.H. zu gewichten:

  1. Risikoaktiva, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird von

    a) dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem nicht wettbewerbswirtschaftlich tätigen rechtlich selbständigen Förderinstitut im Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen, das von einer oder mehreren der vorstehend genannten Gebietskörperschaften getragen wird und für die Erfüllung dessen Zahlungsverpflichtungen die jeweiligen Gebietskörperschaften eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen haben,

    a) einer ausländischen Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank der Zone A,

    b) den Europäischen Gemeinschaften,

    c) einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank der Zone B, sofern die Risikoaktiva auf die Währung des jeweiligen Schuldners bzw. Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,

    d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn derartige Risikoaktiva in diesem Staat nicht berücksichtigt werden, der Staat die Europäische Kommission hierüber unterrichtet und die Kommission dies bekannt gegeben hat;

  2. Risikoaktiva, soweit ihre Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von

    a) Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank der Zone A oder Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften,

    b) Wertpapieren eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einem Förderinstitut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1a oder eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes im Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen,

    c) Wertpapieren einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn derartig gesicherte Risikoaktiva in diesem Staat nicht berücksichtigt werden, der Staat die Europäische Kommission hierüber unterrichtet und die Kommission dies bekannt gegeben hat,

    d)Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind,

    e) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut;

  3. Risikoaktiva nach § 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht und bei denen die Ursprungslaufzeit des Geschäftes weniger als fünfzehn Kalendertage beträgt, sofern sie nicht gemäß § 12 Abs. 4 berücksichtigt werden;

  4. Risikoaktiva nach § 4 Satz 2 Nr. 4, die täglichen Einschußpflichten unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für die Erfüllung derartiger Risikoaktiva übernommenen Gewährleistungen;

  5. bis zum 31. Dezember 2006 Risikoaktiva nach § 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4, die über eine Clearingstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden. Die Clearingstelle muss als zentrale Gegenpartei auftreten und vom Bundesaufsichtsamt im Hinblick auf die getroffenen Vorkehrungen zum Ausschluß der aktuellen und potentiellen Eindeckungsaufwendungen sämtlicher einbezogenener Risikoaktiva als Clearingstelle anerkannt worden sein.

(2) Mit 10 v.H. zu gewichten sind Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmung nach Absatz 6 sind mit 20 v.H. zu gewichten:

  1. Risikoaktiva, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird von

    a) einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft der Zone A vorbehaltlich Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e,

    b) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von einer der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Personen getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im vollen Besitz einer oder mehrerer dieser Gebietskörperschaften,

    c) einer Einrichtung ohne Erwerbscharakter des öffentlichen Sektors in einem anderen Land der Zone A, ausgenommen diejenigen Stellen, für welche die zuständigen Bankaufsichtsbehörden im Sitzland ein höheres adressenbezogenes Gewicht festgelegt haben,

    d) der Europäischen Investitionsbank,
    e) einer multilateralen Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 7. Anstrich der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG) (Solvabilitätsrichtlinie),

    f) einem Institut (einschließlich einer Zweigstelle gemäß § 53 KWG), auf das dieser Grundsatz Anwendung findet, sofern die Risikoaktiva bei dem Institut nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden,
    g) einem ausländischen Institut im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (93/6/EWG) (Kapitaladäquanzrichtlinie) sowie anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie, soweit diese ihren Sitz in der Zone A haben und für diese Artikel 4 Abs. 1 Kapitaladäquanzrichtlinie entsprechende Eigenmittelanforderungen gelten, sofern die Risikoaktiva bei dem Institut nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG) (Eigenmittelrichtlinie) oder entsprechende Eigenmittel darstellen,

    h) einem Kreditinstitut der Zone B, sofern die Ursprungslaufzeit der Risikoaktiva die Dauer eines Jahres nicht übersteigt und soweit es sich nicht um Eigenmittel handelt,

    i) ausländischen Verwaltungseinrichtungen der Zone A, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A oder von Stellen der Zone A, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, sofern die Risikoaktiva, deren Erfüllung von diesen Verwaltungseinrichtungen oder Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, im Sitzstaat nicht mit mehr als 20 v.H. berücksichtigt werden,

    j) kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben;

  2. Risikoaktiva, soweit deren Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von

    a) Wertpapieren der Europäischen Investitionsbank,

    b) Wertpapieren einer multilateralen Entwicklungsbank,

    c) Wertpapieren einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft der Zone A vorbehaltlich Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c,

    d) Bareinlagen, die bei einem anderen Institut der Zone A als dem kreditgewährenden Institut hinterlegt worden sind,

    e) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren eines anderen Instituts der Zone A als dem kreditgewährenden Institut;

  3. Bilanzaktiva im Sinne des § 7 Nr. 3.

(4) Mit 50 v.H. zu gewichten sind:

  1. Risikoaktiva nach § 4 Satz 2 Nr. 3 und 4, sofern nicht die Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Anrechnungssatzes gegeben sind,

  2. Realkredite im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, gesichert sind,

  3. bis zum 31. Dezember 2006 Realkredite im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Geltungsbereich des KWG oder auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, der das Wahlrecht nach Artikel 11 Abs. 4 der Solvabilitätsrichtlinie in Anspruch genommen hat,

    • soweit der Kreditbetrag weder 50 v.H. des Verkehrswerts der Immobilie noch 60 v.H. des Beleihungswerts überschreitet,

    • sofern der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes mindestens alle drei Jahre oder dann neu bewertet werden, wenn der Verkehrswert um mehr als 10 v.H. sinkt, und

    • die Immobilie entweder vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig genutzt oder vermietet wird,

    • grundpfandrechtlich gesicherte Wertpapiere, die hinsichtlich ihres Kapitals und ihres Zinsertrags in vollem Umfang und unmittelbar von einem Pool grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gedeckt sind, sofern sichergestellt ist, daß die grundpfandrechtlichen Sicherheiten für die Erwerber gehalten werden,

    • Rechnungsabgrenzungsposten nach § 7 Nr. 12 mit Forderungscharakter, wenn der Schuldner, an den die Forderung gerichtet ist, nicht bestimmt werden kann.

(5) Mit 70 v.H. zu gewichten sind die folgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer, sofern sie nicht unter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Adressen fallen:

  1. Bauspardarlehen aus Zuteilungen (einschließlich der Ausleihungen nach Absatz 4 Nr. 2),

  2. Darlehen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

wenn mindestens 60 v.H. dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich gesichert sind.

(6) Mit 100 v.H. zu gewichten sind

  1. Risikoaktiva, die bei einem Institut, auf welches die Vorschriften nach der Solvabilitätsrichtlinie angewendet werden und für das der Gewichtungssatz in Höhe von 20 v.H. gilt, den Eigenmitteln zugerechnet werden,

  2. alle sonstigen Risikoaktiva.

Dritter Abschnitt:

Währungsgesamtposition
§ 14 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition

(1) 1Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluß aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) festzustellen. 2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend; Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.

(2) 1Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. 2Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.

(3) Sofern die Währungsgesamtposition den Betrag von 2 v.H. oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen den Betrag von 100 v.H. der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages mit 8 v.H. zu gewichten.

(4) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 v.H. des Betrages der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. 2Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist die Währungsgesamtposition mit 8 v.H. zu gewichten; Absatz 3 findet keine Anwendung.

(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 v.H. - oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 v.H. - besteht, daß aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 v.H. des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition beträgt.

§ 15 Aktiv- und Passivpositionen

(1) 1Aktivpositionen sind

  1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind, soweit diese Vermögensgegenstände nicht in den Aktivpositionen Nummern 4 oder 5 zu erfassen sind,

  2. Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassa- und Termingeschäften sowie Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, soweit die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfaßt sind,

  3. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,

  4. dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach Maßgabe des § 28,

  5. nicht unter Nummer 4 erfaßte eigene Optionsrechte,

  6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummern 1 bis 5 führen wird.

2Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen Nummern 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktivpositionen zugerechnet werden.

(2) 1Passivpositionen sind

  1. unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind,

  2. Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassa- und Termingeschäften sowie Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, soweit die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfaßt sind,

  3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,

  4. vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- oder Goldoptionen nach Maßgabe des § 28,

  5. nicht unter Nummer 4 erfaßte fremde Optionsrechte,

  6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummern 1 bis 5 führen wird.

2Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen Nummern 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Passivpositionen zugerechnet werden.

(3) 1Die Aktiv- und Passivpositionen Nummern 1, 3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen Nummer 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die unter den Aktiv- und Passivpositionen Nummer 2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. 3Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.

(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrundeliegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.

Vierter Abschnitt:

Rohwarenposition
§ 16 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition

(1) 1Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluß aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. 2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Bei der Ermittlung der Rohwarenposition dürfen Geschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme bzw. Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes unberücksichtigt bleiben.

(2) Aktivpositionen sind

  1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,

  2. Lieferansprüche aus Swap-, Kassa- und Termingeschäften,

  3. dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach Maßgabe des § 28,

  4. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.

(3) Passivpositionen sind

  1. Lieferverpflichtungen aus Swap-, Kassa- und Termingeschäften,

  2. vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach Maßgabe des § 28,

  3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.

(4) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 v.H. zu gewichten. 2Die Aktiv- und Passivpositionen in den einzelnen Rohwaren sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 v.H. der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.

§ 17 Zeitfächermethode

(1) Abweichend von § 16 Abs. 4 darf das Institut nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 4 genannten sieben aufeinanderfolgenden Anrechnungsbereiche (Zeitfächer) bestimmen.

Tabelle 4
Anrechnungsbereich
bis zu einem Monat
über einem Monat bis zu drei Monaten
über drei Monaten bis zu sechs Monaten
über sechs Monaten bis zu einem Jahr
über einem Jahr bis zu zwei Jahren
über zwei Jahren bis zu drei Jahren
über drei Jahren

(2) 1Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. 2Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 v.H. zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen.

(3) 1Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Tabelle 4 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. 2Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 v.H. je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 3Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 v.H. zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 4Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 v.H. zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.

Fünfter Abschnitt:

Handelsbuch-Risikopositionen
§ 18 Handelsbuch-Risikopositionen

(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind

  1. Nettopositionen aus

    a) zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 KWG (Zinsnettopositionen),

    b) aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 KWG (Aktiennettopositionen);

  2. Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches.

(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungerklärung in Höhe der in Tabelle 5 aufgeführten Vomhundertsätze zu berücksichtigen, sofern die Wertpapiere, auf die sich die Übernahmeverpflichtung bezieht, nicht bereits dem Bestand des Instituts zugerechnet werden. 2Dagegen sind von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts bestandsvermindernd zu berücksichtigen.

Tabelle 5

Tabelle 5
Seit verbindlicher Abgabe
der Garantie- oder
Gewährleistungserklärung
vergangene Arbeitstage
Vomhundertsatz
Null 0
Ein 10
Zwei 25
Drei 25
Vier 50
Fünf 75
Sechs und mehr 100

(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Leihgeschäften verliehene Finanzinstrumente, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Verleiher zuzurechnen.

(4) Investmentanteile sind bei der Ermittlung der Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen.

§ 19 Nettopositionen

(1) 1Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus

  1. 1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassa-, Termin- und Optionsgeschäften sowie Swapgeschäften, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen,

  2. . einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten derivativen Geschäften, soweit sie der Zinsnettoposition zugehören.

2Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, stehen Wertpapieren gleich. 3Forderungen des Handelsbuches sind bei der Anwendung der Vorschriften nach dem Fünften Abschnitt wie Wertpapiere zu behandeln.

(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Termin-, Options- und Swapgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die derivativen Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Termin-, Options- und Swapgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nach der Aufspaltung als derivative Geschäfte zu betrachten und in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3Maßgebliche Beträge sind bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die aktuellen Marktpreise der Wertpapiere, bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Gegenwartswerte, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Optionsgeschäfte sind nach Maßgabe des § 28 zu berücksichtigen.

(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie

  1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden,

  2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,

  3. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,

  4. im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen,

  5. im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.

(4) Positionen aus derivativen Geschäften sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn

  1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,

  2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet,

  3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 6 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.

Tabelle 6

Tabelle 6
Länge der restlichen
Zinsbindungsfrist oder
Restlaufzeit
Zeitspannen
unter ein Monat selber Kalendertag
ein Monat bis ein Jahr 7 Kalendertage
mehr als ein Jahr 30 Kalendertage


§ 20 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition

(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwendet werden.


§ 21 Jahresbandmethode

(1) 1Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als 3 v.H. (Zinsbereich A) die in Spalte A der Tabelle 7 aufgeführten Zeitspannen. 2Bei einer Nominalverzinsung von 3 v.H. und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 7 aufgeführten Zeitspannen. 3Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 7 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet. 4Von den Laufzeitbändern werden verbunden

  1. die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,

  2. die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,

  3. die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone.

Tabelle 7

Tabelle 7
Spalte A

Zeitspanne
im Zinsbereich A
Spalte B

Zeitspanne
im Zinsbereich B
Spalte C

Gewichtungssatz
in v.H.
bis zu einem Monat bis zu einem Monat 0,00
über einem bis zu drei Monaten über einem bis zu drei Monaten 0,20
über drei bis zu sechs Monaten über drei bis zu sechs Monaten 0,40
über sechs Monate bis zu einem Jahr über sechs Monaten bis zu einem Jahr 0,70
über einem bis zu 1,9 Jahren über einem bis zu 2 Jahren 1,25
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren über 2 bis zu 3 Jahren 1,75
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren über 3 bis zu 4 Jahren 2,25
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren über 4 bis zu 5 Jahren 2,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren über 5 bis zu 7 Jahren 3,25
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren über 7 bis zu 10 Jahren 3,75
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren über 10 bis zu 15 Jahren 4,50
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren über 15 bis zu 20 Jahren 5,25
über 10,6 bis zu 12,0 Jahren über 20 Jahren 6,00
über 12,0 bis zu 20,0 Jahren 8,00
über 20,0 Jahren 12,50

(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 20 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.

(4) 1Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen. 2Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(5) 1Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefaßten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu errechnen. 2Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln; hierbei ist zunächst die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone, die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.

(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus

  1. der mit 10 v.H. gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,

  2. der mit 40 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,

  3. der mit 30 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,

  4. der mit 30 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,

  5. der mit 40 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der kurzfristigen und der mittelfristigen Zone,

  6. der mit 40 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der verbleibenden offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone und der offenen Zonenposition der langfristigen Zone,

  7. der mit 150 v.H. gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen den verbleibenden offenen Zonenpositionen der kurzfristigen und der langfristigen Zone,

  8. der verbleibenden offenen Zonensaldoposition.

§ 22 Durationmethode

(1) 1Bei der Durationmethode sind die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Duration in die Laufzeitbänder einzustellen, die die in Tabelle 8 aufgeführten, ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessenen Zeitspannen umfassen. 2§ 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Zur Ermittlung der Gewichtungssätze, die auf die in die Laufzeitzonen einzustellenden Nettopositionen anzuwenden sind, sind die in Tabelle 8 aufgeführten anzunehmenden Renditeänderungen mit der für jede Nettoposition festzustellenden finanzmathematischen Kennzahl der "modifizierten Duration" zu multiplizieren.

Tabelle 8

Tabelle 8
Zeitspanne anzunehmende Rendite-
änderung in
v.H.-Punkten
bis zu einem Monat 1,00
über einem bis zu drei Monaten 1,00
über drei bis zu sechs Monaten 1,00
über sechs Monate bis zu einem Jahr 1,00
über einem Jahr bis zu 1,9 Jahren 0,90
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren 0,80
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren 0,75
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren 0,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren 0,70
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren 0,65
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren 0,60
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren 0,60
über 10,6 bis zu 12,0 Jahren 0,60
über 12,0 bis zu 20,0 Jahren 0,60
über 20,0 Jahren 0,60

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß abweichend von § 21 Abs. 6 Nr. 1 die Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen mit 5 v.H. zu gewichten ist.

§ 23 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition

(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 v.H. zu gewichten.

(2) Nettopositionen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Wertpapier-Zinsnettopositionen), bei denen die Erfüllung von Personen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und e geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, sowie Nettopositionen aus Komponenten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in bezug auf den zugrundeliegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht (Derivativ-Zinsnettopositionen), sind bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind Wertpapier-Zinsnettopositionen in Wertpapieren mit hoher Anlagequalität entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gewichten. 2Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind Wertpapiere, bei denen die Erfüllung von Personen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie i und j geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, sowie Wertpapiere, die

  1. auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG) (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A gehandelt und

  2. von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von Risikoaktiva nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie i und j vergleichbar oder niedriger ist.

3Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von

  1. bis zu sechs Monaten 3,125 v.H.,

  2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 v.H.,

  3. mehr als zwei Jahren 20,000 v.H.

§ 24 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition

Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend ihrer aktivischen (bestandsvermehrenden) oder passivischen (bestandsvermindernden) Ausrichtung in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammengefaßten Aktiennettopositionen ist getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt in Höhe von 8 v.H. als Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko zu berücksichtigen.

§ 25 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition

(1) 1Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich Satz 2 mit 4 v.H. zu gewichten. 2Nettopositionen aus Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex sind nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Nettopositionen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in hochliquiden Aktien mit hoher Anlagequalität sind bei der Zusammenfassung nach Abs. 1 mit nur 50 v.H. ihres maßgeblichen Betrages zu berücksichtigen, sofern sie jeweils nicht mehr als 5 v.H. des Werts der gesamten Nettopositionen bilden. 2Die in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Grenze beträgt 10 v.H., wenn der Gesamtwert dieser Nettopositionen nicht mehr als 50 v.H. des Werts der gesamten Nettopositionen beträgt. 3Aktien gelten als hochliquide, wenn sie nachweislich in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind. 4Aktien mit hoher Anlagequalität sind Aktien, die nachweislich in einem Land mit liquidem Aktienmarkt zum Handel an einer Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 3e KWG zugelassen sind und deren Emittent nicht Schuldner aus in die Zinsnettoposition einbezogenen Wertpapieren ist, die keine Aktiva mit hoher Anlagequalität nach § 23 Abs. 3 sind.

§ 26 Aktienindexpositionen

Bei der Ermittlung der Aktiennettopositionen dürfen abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 2 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts Nettopositionen aus Aktienindexgeschäften nach Maßgabe der jeweils gültigen Indexzusammensetzung in Nettopositionen in den dem Aktienindex zugrundeliegenden einzelnen Aktien vollständig aufgeschlüsselt werden.

§ 27 Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches

(1) 1Bei der Anrechnung der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches ist zugrunde zu legen

  1. bei Geschäften mit Finanzinstrumenten, die nach Ablauf des vereinbarten Erfüllungszeitpunktes noch nicht abgewickelt sind, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert des zugrundeliegenden Geschäftsgegenstands (Abwicklungsrisiko),

  2. bei Vorleistungen durch das Institut im Rahmen von Geschäften mit Finanzinstrumenten der Wert der geschuldeten Gegenleistung, wobei im Falle von grenzüberschreitenden Transaktionen Vorleistungen anrechenpflichtig sind, wenn sie länger als einen Geschäftstag bestehen (Vorleistungsrisiko),

  3. bei Pensionsgeschäften und Leihgeschäften

  4. des Pensionsgebers bzw. Verleihers der Betrag, zu dem der aktuelle Marktwert der übertragenen Finanzinstrumente den erhaltenen Geldbetrag oder aktuellen Marktwert der empfangenen Sicherheiten einschließlich der aufgelaufenen Zinsen übersteigt, sofern der Pensionsnehmer bzw. Entleiher verpflichtet ist, die ihm vom Pensionsgeber bzw. Verleiher gegen Zahlung eines Geldbetrages oder Bestellung einer Bar- oder Wertpapiersicherheit auf Zeit überlassenen Finanzinstrumente zurückzuübertragen,

  5. des Pensionsnehmers bzw. Entleihers der Betrag, zu dem der hingegebene Geldbetrag oder aktuelle Marktwert der hinterlegten Sicherheiten einschließlich der aufgelaufenen Zinsen den Marktwert der erhaltenen Finanzinstrumente übersteigt,

    unter den Voraussetzungen nach Absatz 3,

  6. bei derivativen Instrumenten, die keinen täglichen Einschußpflichten unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird oder für die die Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 nicht gilt, der zugrundeliegende Kapitalbetrag bzw. der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,

  7. bei Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Posten des Handelsbuches stehen, der Buchwert, sofern die Forderungen nicht unter den Bilanzaktiva im Sinne des § 7 erfaßt oder von den Eigenmitteln abgezogen werden.

    2Bei der Ermittlung der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches gelten Rohwaren als Finanzinstrumente.

(2) Als Anrechnungsbeträge ergeben sich

  1. für das Abwicklungsrisiko nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts die Summe der mit den in Spalte A der Tabelle 9 aufgeführten zeitabhängigen Vomhundertsätzen gewichteten Unterschiedsbeträge zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert des Geschäftes oder die Summe der mit den in Spalte B der Tabelle 9 aufgeführten gestaffelten Gewichtungssätzen multiplizierten Abrechnungspreise der zugrundeliegenden Finanzinstrumente; sind mehr als fünfundvierzig Geschäftstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin verstrichen, so ist der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert in voller Höhe zu berücksichtigen,

Tabelle 9

Tabelle 9
Anzahl der Geschäftstage nach dem
vereinbarten Abrechnungstermin
Spalte A
in v.H.
Spalte B
in v.H.
5 - 15 8 0,5
16 - 30 50 4,0
31 - 45 75 9,0
46 und mehr 100
  1. für das Vorleistungsrisiko der mit 8 v.H. zu berücksichtigende Wert der geschuldeten Gegenleistung gewichtet mit dem für die Gegenpartei geltenden Bonitätsgewicht nach Maßgabe des § 13,

  2. für das Ausfallrisiko aus Pensions- und Leihgeschäften die mit 8 v.H. zu berücksichtigenden Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 gewichtet mit dem für die Gegenpartei gemäß § 13 geltenden Bonitätsgewicht vorbehaltlich Absatz 3,

  3. für das Adressenausfallrisiko bei derivativen Instrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 der anhand des Verfahrens nach § 10 zu bestimmende und mit 8 v.H. zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag gewichtet mit dem Bonitätsgewicht nach Maßgabe des § 13,

  4. für das Adressenausfallrisiko bei sonstigen Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 der entsprechende, mit 8 v.H. zu berücksichtigende Risikoaktiva-Anrechnungsbetrag.

(3) 1Die Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach Absatz 2 Nr. 3 setzt voraus, daß

  1. die Risikopositionen beim Institut täglich zum Marktwert bemessen werden,

  2. die Sicherheitsleistungen an veränderte Marktgegebenheiten angepaßt werden,

  3. die Geschäfte bei Insolvenz einer Vertragspartei beendet und glattgestellt werden,

  4. keine Scheingeschäfte abgeschlossen worden sind.

2Andernfalls ist der Anrechnungsbetrag nach den Vorschriften aus dem Zweiten Abschnitt zu bestimmen.


Sechster Abschnitt:

Optionsposition
§ 28 Berücksichtigung von Optionsgeschäften

(1) Bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition, der Rohwarenposition und der Handelsbuch-Risikopositionen sind die dem Institut aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.

(2) Sofern auf das Institut die Vorschriften des Fünften Abschnitts anzuwenden sind, sind den Anrechnungsbeträgen für die Währungsgesamtposition und die Rohwarenposition sowie den Teilanrechnungsbeträgen für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen zusätzliche Anrechnungsbeträge für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach Maßgabe der §§ 29 und 30 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode).

(3) 1Ein Institut, auf das die Vorschriften des Fünften Abschnitts anzuwenden sind, darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl auf Antrag mit vorheriger Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach Maßgabe des § 31 gesondert ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). 2In diesem Falle sind die Optionsgeschäfte abweichend von Absatz 1 bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition und die Rohwarenposition sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen. 3Das Institut darf bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für die Optionsgeschäfte zusätzlich die durch die Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Aktiv- und Passivposten oder Nettopositionen berücksichtigen, sofern diese in die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition oder die Handelsbuch-Risikopositionen einzubeziehen sind, und bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition und die Rohwarenposition sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen unberücksichtigt lassen. 4Das Bundesaufsichtsamt kann von einem Institut, das die Delta-Plus-Methode anwendet, die Umstellung auf die Szenario-Matrix-Methode für einige oder alle Arten von Optionsgeschäften innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur dieser Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.

(4) 1Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrages mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. 2Der Deltafaktor eines Optionsgeschäftes besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstandes. 3Der Gammafaktor eines Optionsgeschäftes besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Deltafaktors bei einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstandes; ein negativer Gammafaktor bezeichnet hierbei den Gammafaktor eines fremden Optionsrechtes. 4Der Vegafaktor eines Optionsgeschäftes besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer angenommenen geringfügigen Veränderung der Volatilität; ein negativer Vegafaktor bezeichnet hierbei den Vegafaktor eines fremden Optionsrechtes. 5Die Volatilität bezeichnet die Veränderlichkeit des Preises des Optionsgegenstandes.

(5) 1Bei der Ermittlung der in Absatz 4 Satz 2 bis 4 genannten Sensitivitätsfaktoren und der Volatilität sowie bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind vom Institut für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. 2§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind dem Bundesaufsichtsamt mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung mitzuteilen. 4Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodelles untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodelles verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.

§ 29 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko

(1) Wenn das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren, Aktienindizes, Fremdwährungen oder Gold gerichtet ist, so ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 8 v.H. gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwerts einer Einheit des Optionsgegenstandes zu bestimmen.

(2) Wenn das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet ist, so ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 15 v.H. gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwerts einer Einheit des Optionsgegenstandes zu bestimmen.

(3) 1Wenn das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines Schuldtitels gerichtet ist, so ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit dem zugehörigen Gewichtungsfaktor aus Tabelle 7 gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwerts des Schuldtitels zu bestimmen. 2Bei Anwendung der Durationmethode nach § 20 Abs. 2 ist der nach § 22 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden.

(4) 1Wenn das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines anderen als in Absatz 3 genannten zinsbezogenen Finanzinstrumentes gerichtet ist, so ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwerts des Optionsgegenstandes zu bestimmen. 2Zur Bestimmung des in Satz 1 anzuwendenden Gewichtungssatzes sind die in Tabelle 8 aufgeführten Renditeänderungen zugrunde zu legen.

(5) 1Die Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren oder Aktienindizes gerichtet sind, sind zusammenzufassen, soweit die Aktien, anderen Anteilspapiere oder Aktienindizes auf jeweils einem nationalen Markt gehandelt werden. 2Die Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Fremdwährungen und Gold gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Fremdwährungspaare oder auf dieselben Währungs-/ Goldpaare bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. 3Die Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Rohwaren bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. 4Die Gammafaktorrisiken für auf Schuldtitel oder andere Zinsinstrumente bezogene Optionsgeschäfte sind - bei Anwendung der Jahresbandmethode - für alle in Tabelle 7 oder - bei Anwendung der Durationmethode - für alle in Tabelle 8 bezeichneten Laufzeitbänder getrennt zusammenzufassen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko ergibt sich als der Absolutwert der Summe aller nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten und nach Absatz 5 zusammengefaßten Gammafaktorrisiken, die ein negatives Vorzeichen aufweisen.

§ 30 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko

1Das Vegafaktorrisiko für jedes einzelne Optionsgeschäft ist unter Zugrundelegung des Vegafaktors des Optionsgeschäftes für eine relative Veränderung der aktuellen Volatilität in Höhe von 25 v.H., in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückt, zu bestimmen. 2Die Vegafaktorrisiken sind nach Maßgabe von § 29 Abs. 5 für auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte zusammenzufassen. 3Der Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko ist als der Absolutbetrag der nach Satz 2 zusammengefaßten Vegafaktorrisiken zu ermitteln.


§ 31 Szenario-Matrix-Methode

(1) 1Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 29 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. 2Abweichend von Satz 1 darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den Tabellen 7 und 8 bezeichneten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den Tabellen 7 und 8 bezeichneten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefaßt werden dürfen.

(2) 1Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte sowie ihrer nach § 28 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstandes und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstandes und Volatilität zu ermitteln. 2Dabei sind

  1. eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 v.H. des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität sowie
  2. eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstandes für

    a) auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 v.H.,

    b) auf Rohwaren lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 v.H.,

    c) auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 8 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,

zugrunde zu legen; für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstandes nach Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. 3Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. 4Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages für alle Optionsgeschäfte (§ 28 Abs. 3 Satz 1) sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. 5§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

Siebter Abschnitt:

Eigene Risikomodelle § 32 Verwendung von Risikomodellen

(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (ausgenommen die Handelsbuch-Risikopositionen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2) dürfen die Institute nach vorheriger Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes anstelle der Vorschriften des Dritten, Vierten, Fünften oder Sechsten Abschnitts geeignete eigene Risikomodelle verwenden, sofern das Bundesaufsichtsamt ihre Eignung auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat. 2Die Institute dürfen vorübergehend die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken.

(2) 1Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) 1Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 34 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 35 erfaßt, die qualitativen Anforderungen nach § 36 eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Satz 1 wird vom Bundesaufsichtsamt zusammen mit der Deutschen Bundesbank überprüft; soweit erforderlich, können die Überprüfungen auch nach erteilter Eignungsbestätigung wiederholt werden (Nachschauprüfungen). 3Änderungen der Risikomodelle, sofern sie nicht nur unbedeutend sind, bedürfen einer erneuten Eignungsbestätigung nach Absatz 1.

(4) Institute, die nach erteilter Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes eigene Risikomodelle verwenden, dürfen die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur dann wieder nach den Vorschriften des Dritten, Vierten, Fünften oder Sechsten Abschnitts ermitteln, wenn das Bundesaufsichtsamt die Bestätigung der Eignung des Risikomodells schriftlich zurückgenommen hat oder andere, vom Bundesaufsichtsamt zuvor anerkannte schwerwiegende Gründe vorliegen.

§ 33 Bestimmung der Anrechnungsbeträge

(1) 1Dem maßgeblichen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag ist der größere der folgenden Beträge zugrunde zu legen:

  1. der potentielle Risikobetrag für die zum Geschäftsschluß des Vortages im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen (Portfolio),
  2. der Durchschnitt der potentiellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluß der vorangegangenen sechzig Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem vom Bundesaufsichtsamt festzulegenden Faktor.

2Sofern das Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko verwendet wird, ist bei der Ermittlung des potentiellen Risikobetrages nach Satz 1 Nr. 1 und des gewichteten Durchschnitts der potentiellen Risikobeträge nach Satz 1 Nr. 2 der auf das besondere Kursrisiko entfallende potentielle Risikobetrag zusätzlich zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn das Risikomodell zur vollständigen Erfassung der in dem besonderen Kursrisiko enthaltenen Kreditrisikokomponente geeignet ist.

(2) 1Der nach Absatz 1 Nr. 2 anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt 3. 2Das Bundesaufsichtsamt kann jedoch bestimmen, daß im Einzelfall ein Zusatzfaktor anzuwenden ist. 3Das Bundesaufsichtsamt legt den anzuwendenden Zusatzfaktor unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 36 und § 37 Abs. 1 und der Prognosegüte des Risikomodells nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 fest.

§ 34 Quantitative Vorgaben

Bei Ermittlung der potentiellen Risikobeträge ist

  1. anzunehmen, daß die zum Geschäftsschluß im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer),
  2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 v.H. und
  3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.

§ 35 Zu erfassende Risikofaktoren

(1) 1Bei der Bestimmung der potentiellen Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäftes des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko sind Konzentrationsrisiken angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) 1Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäftes des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muß mindestens sechs betragen.

(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken und Rohwarenpreisrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 36 Qualitative Anforderungen

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, daß eine zeitnahe Ermittlung der potentiellen Risikobeträge, insbesondere durch eine vollständige Erfassung aller marktpreisrisikobehafteten Positionen des Instituts, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren.

(2) 1Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potentiellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie des § 37 Absatz 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. 2Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) 1Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potentiellen Risikobeträge sind ausführlich zu dokumentieren. 2Sie müssen mit den für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den in § 34 und § 35 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) In regelmäßigen zeitlichen Abständen ist die Angemessenheit der mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potentiellen Risikobeträge und der ihnen zugrunde gelegten quantitativen Größen zu prüfen, die Überprüfung ist ausführlich zu dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls anzupassen.

(5) 1In dem Umfang und der Struktur des Geschäftes des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). 2Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen (Portfolios) durchzuführen. 3Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen für wechselkurs-, zins-, aktienkurs- und rohwarenpreisbezogene Risiken (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobeträgen abhängig zu machen.

(7) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(8) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie des § 37 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.

(9) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, daß sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 8 nachweislich in aussagekräftiger Weise informiert wird; sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.

§ 37 Prognosegüte

(1) 1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potentiellen Risikobetrages mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln ("Backtesting"). 2Dabei sind die zum Geschäftsschluß des Vortages im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluß neu zu bewerten und die negative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages festzustellen. 3Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag, so sind das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Für die Zwecke der Bemessung des Zusatzfaktors nach § 33 Abs. 2 Satz 2 legt das Bundesaufsichtsamt die Zahl der Ausnahmen für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage entsprechend der Tabelle 10 zugrunde. 2Das Bundesaufsichtsamt kann bei der Bemessung des Zusatzfaktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, daß die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.

Tabelle 10

Tabelle 10
Anzahl der Ausnahmen höherer Faktor
weniger als 5 0,00
5 0,40
6 0,50
7 0,65
8 0,75
9 0,85
10 und mehr 1,00

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