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Erscheinung:18.02.2025 | Thema Verbraucherschutz Negativzinsen: BaFin empfiehlt zügige Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche

Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) rät die Finanzaufsicht BaFin Verbraucherinnen und Verbrauchern, mögliche Rückforderungsansprüche zu prüfen. Das Gericht hat erstmals entschieden, in welchen Fällen solche Entgelte unzulässig sind, und entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt.

In der bis Mitte 2022 dauernden Niedrigzinsphase hatten einige Kreditinstitute Verwahrentgelte, also Negativzinsen, für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben. Hintergrund war die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank. Diese hatte 2014 erstmals einen negativen Zins auf bei ihr hinterlegte Gelder von Kreditinstituten festlegt. Verbraucherzentralen sind gegen vier Kreditinstitute vorgegangen, die daraufhin – basierend auf entsprechenden Klauseln – Verwahrentgelte bei Giro-, Tagesgeld- oder Sparkonten verlangt hatten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 entschieden, dass es nicht zulässig war, dass diese Kreditinstitute Negativzinsen bei Tagesgeld- und Sparkonten erhoben haben. Die von ihnen verwendeten Klauseln seien unwirksam. Dies begründet der BGH mit dem Sparzweck der Konten: Das Vermögen solle mittel- bis langfristig aufgebaut und durch Zinsen vor Inflation geschützt werden. Durch die Erhebung eines Verwahrentgelts würden die Konten diesen Zweck verlieren.

Bei Girokonten sei die Erhebung eines Verwahrentgelts zwar grundsätzlich zulässig. Jedoch seien die konkreten Klauseln der betroffenen Kreditinstitute intransparent und daher unwirksam. Unklar sei, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Der Guthabenstand könne sich innerhalb eines Tages mehrfach ändern, wenn Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages verbucht würden.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zügig reagieren

Die BaFin empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, zügig zu prüfen, ob sie von den Urteilen des BGH betroffen sind und ob Rückanforderungsansprüche bestehen. Sie rät auch dazu, sich über die Verjährung von Ansprüchen zu informieren. Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Entgelte aus dem Jahr 2022 verjähren in der Regel bis Ende 2025. Verbraucherzentralen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Betroffene bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.

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