Erscheinung:26.11.2024 | Thema Risikomanagement BaFin schafft Erleichterungen für kleine Institute
In einer Aufsichtsmitteilung zeigt die Finanzaufsicht BaFin, welche Gestaltungsspielräume kleine Kreditinstitute in ihrem Risikomanagement haben und führt Erleichterungen ein. Etwa drei Viertel der deutschen Kreditinstitute dürften profitieren.
In ihrer Aufsichtsmitteilung stellt die BaFin neue Erleichterungen für kleine Institute vor. Sie weist aber auch auf bereits bestehende Spielräume hin, die von den Banken nicht immer genutzt werden. An konkreten Beispielen zeigt die BaFin, dass kleine Institute ihre Prozesse im Risikomanagement weniger aufwändig gestalten können, ohne dass dies die wirksame Steuerung ihrer Risiken beeinträchtigt.
Erleichterungen gibt es zum Beispiel bei Stresstests: Kleine Institute können auf inverse Stresstests verzichten und müssen nur noch einen statt drei Liquiditätsstresstests pro Jahr durchführen. Auch im Berichtswesen gibt es Erleichterungen. Ein Beispiel: Wenn es im abgelaufenen Quartal in den entsprechenden Teilen des Gesamtrisikoberichts keine relevanten Änderungen gab, müssen kleine Institute ihre Gesamtrisikoberichte nicht mehr quartalsweise aktualisieren, sondern nur noch einmal pro Jahr. Solche zusätzlichen Erleichterungen, die mit der Aufsichtsmitteilung bekannt gegeben werden, gelten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Bereits bestehende Spielräume zeigt die BaFin zum Beispiel beim Auslagerungsmanagement auf: Kleine Institute können verstärkt das gruppen- oder verbundinterne Auslagerungsmanagement anstelle eines eigenen Auslagerungsmanagements nutzen. Auch bei der Dienstleistersteuerung gibt es Gestaltungsspielräume für kleine Institute.
Definition kleiner Institute orientiert sich an Eigenmittel-Verordnung
Die BaFin rechnet damit, dass etwa 950 Institute, also drei Viertel der deutschen Kreditinstitute, von den Erleichterungen und Klarstellungen profitieren werden. Hintergrund ist: Künftig wird sich die BaFin in den aufsichtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) bei der Definition der kleinen Institute an der europäischen Eigenmittel-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) orientieren – mit nur wenigen Ausnahmen. Als kleine Institute im Sinne der MaRisk gelten dann die Banken und Sparkassen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Nr. 145 CRR kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-complex Institutions – SNCIs) sind.
Die BaFin vereinheitlicht damit Begriffe und Schwellenwerte nationaler und europäischer Regelungsbereiche. Dies erleichtert es den Instituten, die verschiedenen Regelungen zu erfüllen.
„Die BaFin geht in ihrer Aufsichtspraxis traditionell proportional vor“, sagt Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht. „Es gab bereits Spielräume, die aber vielen kleinen Instituten offenbar nicht bekannt waren. Zusätzlich bieten wir in unserer Aufsichtsmitteilung nun auch neue Erleichterungen für kleine Institute. Damit leisten wir einen entscheidenden Beitrag zur Entbürokratisierung.“
Mehr zur Aufsichtsmitteilung und den Hintergründen erläutert Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, in einem Interview auf der Website der BaFin.