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Erscheinung:02.04.2024 | Thema Wertpapiere BaFin wendet fünf neue ESMA-Leitlinien an

Die Finanzaufsicht BaFin wendet fünf neue Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA) an.

Vier Leitlinien betreffen die Abwicklungsmaßnahmen in ihrer Aufsichtspraxis bei Zentralen Gegenparteien. Eine weitere Leitlinie den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern.

Mit den Leitlinien zu Abwicklungsmaßnahmen bei zentralen Gegenparteien will die ESMA konvergente Aufsichts- und Abwicklungspraktiken innerhalb des Europäischen Aufsichtssystems fördern. Sie hatte diese Leitlinien im Februar 2024 veröffentlicht.

Konkret geht es um einen Leitfaden zu Art und Inhalt von Bestimmungen von Kooperationsvereinbarungen von Abwicklungsbehörden einer zentralen Gegenpartei (Central CounterpartyCCP) mit sogenannten Drittlandsbehörden, einen Leitfaden für die Erstellung einer zusammenfassenden Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplanes, einen Leitfaden für die Erstellung eines Musters für die schriftlich festzulegenden Standardmodalitäten eines Abwicklungskollegiums für eine CCP, sowie um die Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCPs.

Leitlinien zu Art und Inhalt der Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen (Artikel 79 CCPRRR)

Ziel dieser Leitlinien ist es, den jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden eine Anleitung zu Art und Inhalt von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden sowie ein englischsprachiges Muster für eine Kooperationsvereinbarung an die Hand zu geben.

Die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden eines CCP müssen mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten. Das betont Titel VI der Central Counterparty Recovery and Resolution Regulation (CCPRRR), insbesondere Artikel 76 bis 80 der CCPRRR.

Gemäß Artikel 79 CPPRRR müssen die nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden schriftlich in Kooperationsvereinbarungen festzulegen, sofern keine übergeordneten oder bereits anderen getroffenen Vereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden existieren. Im Anhang der Leitlinien finden die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden dazu ein ausformuliertes Muster einer Kooperationsvereinbarung.

Leitlinien zur zusammenfassenden Darstellung von Abwicklungsplänen

Ziel dieser Leitlinien ist es, Klarheit über die Hauptbestandteile des Abwicklungsplans zu schaffen, die in die zusammenfassende Darstellung gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der CCPRRR aufgenommen werden sollten und der CCP gemäß Artikel 12 Absatz 8 der CCPRRR offengelegt werden müssen.

In Artikel 12 Absatz 7 der CCPRRR wird der Abwicklungsbehörde aufgegeben, verschiedene Szenarien basierend entweder auf Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen oder einer Kombination aus beiden in den Abwicklungsplan aufzunehmen.

Anhang 1 der Leitlinien bietet Hilfestellungen, welche Faktoren die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung der unterschiedlichen Szenarien berücksichtigen muss. Anhang 2 der Leitlinien erleichtert es der Abwicklungsbehörde, eine rechtskonforme und kohärente zusammenfassende Darstellung des Abwicklungsplans zu erstellen.

Leitlinien über schriftlich festgelegte Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien

Ziel dieser Leitlinien ist es, den jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden eine Anleitung und ein Muster über die Standardmodalitäten eines CCP-Abwicklungskollegiums an die Hand zu geben.

In Artikel 4 CCPRRR wird der Abwicklungsbehörde aufgegeben, für jedes CCP, das in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, ein Abwicklungskollegium einzurichten. Die verschiedenen weitergehenden Aufgaben werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1192 zum Abwicklungskollegium aufgeführt. Die Leitlinien geben der Abwicklungsbehörde im Anhang eine ausformulierte Mustervereinbarung über die Wirkungsweise und die Modalitäten eines Abwicklungskollegiums vor.

Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Artikel 15 Absatz 5 CCPRRR)

Ziel der Leitlinien ist eine einheitliche europäische Anwendung der in Abschnitt C der CCPRRR vorgegebenen Aspekte zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCP.

Die Leitlinien geben der Abwicklungsbehörde vor, welche Aspekte und Verfahren sie bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit berücksichtigen muss.

Zum Hintergrund:

Zentrale Gegenparteien (Central CounterpartyCCP) sind Unternehmen, die zwischen Verkäufer und Käufern von Finanzprodukten als Vertragspartner treten. Das Kontrahentenrisiko, also das Risiko des Ausfalls des Käufers oder des Verkäufers, wird so für die Vertragsparteien ausgeschlossen und auf die CCP übertragen.

Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern

Des Weiteren wendet die BaFin die Leitlinien der ESMA für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern gemäß der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) und der Securities Financing Transactions Regulation (SFTR) an.

Konkret geht es dabei um den Transfer von Daten von einem Transaktionsregister zu einem anderen. Sie sind von Transaktionsregistern, national zuständigen Behörden und für meldende Gegenparteien oder die in ihrem Namen meldenden Einrichtungen anzuwenden. Die ESMA hatte die geänderten Leitlinien im Januar 2024 veröffentlicht.

Ziel der geänderten Leitlinien ist, Hindernisse für die Übertragbarkeit von Daten von einem Transaktionsregister zu einem anderen zu beseitigen. Daten müssen zwischen Transaktionsregistern übertragen werden wenn eine nach EMIR und/oder SFTR meldepflichtige Person das Transaktionsregister wechseln möchte, beispielsweise weil sie sich bessere Dienstleistungen erhofft.

Zudem soll die Qualität der für die Behörden verfügbaren Daten, einschließlich der von Transaktionsregistern vorzunehmenden Aggregationen, sichergestellt werden.

Die Leitlinien basieren auf Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung.

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