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Erscheinung:29.05.2024 | Thema Banken 8. MaRisk-Novelle für Kreditinstitute

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken aktualisiert. In der 8. Novelle konzentriert sie sich auf das Management von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk) machen transparent, was die BaFin hier von den Kreditinstituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle hat die BaFin die Ende 2023 vollständig in Kraft getretenen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht umgesetzt.

Die wichtigsten Änderungen finden sich im Abschnitt im BTR 2.3 (Marktpreisrisiken im Anlagebuch) und im neuen Abschnitt BTR 5 (Kreditspreadrisiken im Anlagebuch).

Im BTR 2.3 hat die BaFin die Anforderungen an das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch stärker konkretisiert. So wird zum Beispiel deutlicher als bisher herausgestellt, dass Kreditinstitute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf ihre Vermögenssituation (Barwert) bewerten und steuern.

Mit dem BTR 5 hat die BaFin ein neues Modul in die MaRisk integriert. Darin formuliert sie erstmals allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement von Kreditspreadrisiken. Die BaFin hat darin Maßstäbe festgelegt, nach denen sie beurteilt, wie Institute mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch umgehen. Solche Risiken können zum Beispiel entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht – unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Die Institute müssen ihre Kreditspreadrisiken durch ein zielgenaues Risikomanagement im Griff haben.

Themen präzisiert

Außerdem hat die BaFin noch einige Themen präzisiert. Das betrifft die Module der MaRisk AT 4.2 – Strategien, AT 4.3.3 – Stresstests und AT 7.2 – technisch-organisatorische Ausstattung.

Die neue Fassung der MaRisk tritt unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die neuen Anforderungen zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch müssen die Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2024 umsetzen. Da die Ergänzungen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bestehende Regeln nur klarstellen bzw. ergänzen, sind hierfür keine Umsetzungsfristen vorgesehen. Die Aufsicht wird aber mit Augenmaß beurteilen, ob die Kreditinstitute die Anforderungen einhalten. Dabei wird sie insbesondere das Proportionalitätsprinzip berücksichtigen.

Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, beantwortet in einem Kurzinterview drei Fragen zur 8. MaRisk-Novelle.

Die 8. MaRisk-Novelle steht inhaltlich nicht in Verbindung mit den erstmals veröffentlichten Anforderungen an das Risikomanagement für Zahlungs- und E-Geld-Institute.

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