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Erscheinung:27.05.2024 BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2023“ erlassen. Hintergrund sind grundlegend überarbeitete Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht.

Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zur Vergütung in der Richtlinie für Wertpapierfirmen (Investment Firm Directive – IFD) geregelt und werden im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten, die Einkommensmillionärinnen oder -millionäre sind und die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.

Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten konkretisiert die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) durch ihre zum 31. Dezember 2022 erlassenen Leitlinien zur Vergütung. Große und Mittlere Wertpapierinstitute sowie die Aufsichtsbehörden müssen danach folgende, unterschiedliche EBA-Leitlinien anwenden:

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung nicht betroffen.

Fristen für nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, von den Wertpapierinstituten die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 15. Juni 2024 zu erheben und sie bis zum 31. Juli 2024 an die EBA weiterzugeben.
Bis zu der von der EBA vorgesehenen Meldefrist werden die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) nicht vorhanden sein. Daher hat die BaFin – nach voriger Konsultation (Konsultation 05/2024) – die Allgemeinverfügung erlassen.

Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung wurde bereits im Jahr 2023 veröffentlicht (Allgemeinverfügung vom 2. August 2023).

Wie die Meldungen einzureichen sind

Die Meldungen sind von den Wertpapierinstituten im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Informationen zur Einreichung und der aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.2 finden sich auf der Website der Deutschen Bundesbank.

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