Erscheinung:18.09.2024 | Thema Versicherungen Vermögensverzeichnis: Merkblatt beschreibt einheitlichen elektronischen Übermittlungsweg
Die Finanzaufsicht BaFin hat das „Merkblatt 02/2024 (VA) zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen“ veröffentlicht. Es hilft Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds dabei, ihre Vermögensverzeichnis-Eintragungen einheitlich an die Aufsicht zu übermitteln.
Die Inhalte des Merkblatts 02/2024 (VA) sind erstmalig für die elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnis-Eintragungen für das Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Diese erfolgt im Jahr 2025.
Hintergrund
Mit Artikel 31 Nummer 5 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist am 15. September 2023 die neue Fassung des § 126 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Diese Vorschrift ermöglicht es Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Inland, ihre Vermögensverzeichnis-Eintragungen ohne qualifizierte elektronische Signatur an die BaFin zu übermitteln. Eine Papiereinreichung ist alternativ weiterhin möglich.
Die BaFin hat drei ihrer Dokumente aktualisiert, um sie mit den Inhalten des Merkblatts 02/2024 (VA) in Einklang zu bringen. Um jeweils eine FAQ wurden die Rundschreiben 7/2016 (VA) und 6/2017 (VA) erweitert. Die bestehenden FAQ zum Rundschreiben 3/2016 (VA) hat sie um eine Antwort ergänzt.