Erscheinung:22.09.2021 MiFID II: Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten
Am 28. November 2021 tritt aufgrund der veränderten Zweiten Europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eine Anpassung bei den Nebentätigkeitsausnahmen in § 2 Absatz 1 Nr. 9, Absatz 6 Satz 1 Nr. 11 und § 32 Absatz 1a Satz 3 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt ist es daher nicht mehr erforderlich, eine Anzeige der Inanspruchnahme einer Nebentätigkeitsausnahme gegenüber der BaFin abzugeben.