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Erscheinung:30.07.2021 | Thema Nachhaltigkeit EU-Offenlegungsverordnung: BaFin zu Anwendungsfrist technischer Regulierungsstandards

Die BaFin informiert über einen Brief der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021 an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament. Hierin teilt die Kommission mit, dass sie plane, die insgesamt 13 technischen Regulierungsstandards zur EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) in einem einzigen delegierten Rechtsakt zu vereinen und den Anwendungsbeginn vom 1. Januar 2022 um sechs Monate auf den 1. Juli 2022 zu verschieben. Der Brief ist seit dem 23. Juli 2021 auf den Webseiten der drei Europäischen Aufsichtsbehörden EBA , ESMA und EIOPA abrufbar.

Für die von der EU-Offenlegungsverordnung (siehe BaFinJournal Februar 2021) betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater bedeutet dies, dass sie bis dahin weiterhin die prinzipienbasierten Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung selbst einzuhalten haben und sich auf die detaillierten Vorgaben der technischen Regulierungsstandards entsprechend vorbereiten können. Dies gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Verlautbarung der Kommission bzw. der im delegierten Rechtsakt veröffentlichten Anwendungsfrist.

Die BaFin hat ihre Übersicht über die existierenden und geplanten Anwendungsfristen der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater entsprechend aktualisiert. Vor dem Hintergrund der ausstehenden Level-2-Regulierung legt die BaFin weiterhin den Level-1-Text der Offenlegungsverordnung als Maßstab ihrer Aufsichtstätigkeit an.

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