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Erscheinung:01.09.2021 MiFID II: ESMA warnt vor Risiken im Zusammenhang mit Wertpapieraufträgen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 13. Juli 2021 ein Public Statement zur Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (Payment for Orderflow – PFOF) veröffentlicht.

Darin warnt die ESMA vor den Risiken für Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen, die sich aus der Annahme von PFOF ergeben. Dabei geht es vor allem um das Risiko, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten aus der Finanzmarktrichtlinie MiFID II verletzen. Die Anforderungen der MiFID II sollen sicherstellen, dass Firmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Die ESMA weist Firmen darauf hin, gründlich zu prüfen, ob sie trotz der Annahme von PFOF in der Lage sind, die einschlägigen MiFID II-Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere die Anforderungen an die bestmögliche Ausführung von Wertpapieraufträgen, an den Umgang mit Interessenkonflikten und Zuwendungen und an die Kostentransparenz sind zu beachten.

Die BaFin prüft, ob Unternehmen diese Anforderungen einhalten. So steht neben den bereits genannten Pflichten beispielsweise auch die Werbung im Fokus der Aufsicht. Die BaFin wird dieses Thema weiterhin intensiv in ihrer Aufsichtspraxis verfolgen und, soweit erforderlich, zusätzliche Schritte unternehmen, damit sich die im Public Statement der ES-MA angesprochenen Risiken nicht verwirklichen und nachteilig auf die durch die MiFID II geschützten Kundeninteressen auswirken.

Die BaFin weist ergänzend auf Folgendes hin:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen grundsätzlich nach § 70 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) keine Zuwendungen annehmen. Dies ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn die Unternehmen dabei die einschlägigen Anforderungen des WpHG bzw. der MiFID II zur Offenlegung, zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten erfüllen. Mit Zuwendungen – wie zum Beispiel PFOF – einhergehende Interessenkonflikte sind nachweisbar vollständig so zu regeln, dass Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen nicht beeinträchtigt werden können.

Wertpapierfirmen müssen Aufträge bestmöglich im Interesse des Kunden ausführen und dabei insbesondere die Anforderungen nach § 82 WpHG in Verbindung mit Artikel 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 beachten. Werden dem Kunden zur Auftragsausführung mehrere Ausführungsplätze zur Auswahl gestellt, darf der Kunde (etwa durch interessengeleitete Informationsaufbereitung) nicht zu einer Weisung veranlasst werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen wahrscheinlich daran hindert, zumindest in Bezug auf das Gesamtentgelt das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Erteilt der Kunde eine ausdrückliche Weisung zur Auftragsausführung, hat das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen die Weisung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu befolgen.

Hinweis:Weitere Informationen...

… rund um das Thema Zuwendungen und Payment for Orderflow (PFOF) finden Sie in den Ausgaben August 2018 und Juni 2021 des BaFinJournals.

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