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Erscheinung:04.05.2021, Stand:geändert am 02.11.2021 Wertpapierinstitutsgesetz: BaFin konsultiert Mantelverordnung

Die öffentliche Konsultation des Entwurfs einer Mantelverordnung zum neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hat begonnen. Bis zum 28. Mai 2021 nimmt die BaFin Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf per E-Mail entgegen. Die Mantelverordnung soll zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten.

(Hinweis vom 2. November 2021: Die im konsultierten Entwurf der Mantelverordnung enthaltenen Rechtsverordnungen sind bislang noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Der Entwurf der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV) wird derzeit inhaltlich überarbeitet. Die BaFin wird letzteren Entwurf nochmals öffentlich konsultieren, sobald die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre einschlägige Leitlinie („Guideline on sound remuneration policies“) veröffentlicht hat. Die erneute Konsultation wird voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2022 beginnen.)

Das WpIG setzt die europäische Wertpapierfirmenrichtlinie Investment Firm Directive (IFD) um (Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU). Unter das WpIG fallen künftig alle bisherigen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), die Wertpapierdienstleistungen erbringen.

Die vorgesehene Mantelverordnung dient zur weiteren Umsetzung der IFD und zur Ausführung der damit verbundenen unmittelbar geltenden europäischen Wertpapierfirmen-Verordnung Investment Firm Regulation (IFR, Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014).

Der Entwurf der umfangreichen Mantelverordnung besteht in Artikel 1 bis 4 aus vier neuen Stammverordnungen für Wertpapierinstitute, namentlich der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV), der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV), der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV) und der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV).

Für sogenannte Große Wertpapierinstitute gelten die KWG-Regelungen in großem Umfang kraft Verweisung im WpIG fort. Insofern unterfallen Große Wertpapierinstitute auch weiterhin den entsprechenden Rechtsverordnungen auf Basis des KWG, namentlich der PrüfbV und der InstitutsVergV (und nicht Artikel 1 und 2 der Mantelverordnung). Mit Artikel 5 erfolgen die notwendigen Folgeänderungen der betroffenen KWG-Rechtsverordnungen.

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