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Erscheinung:16.03.2021, Stand:geändert am 31.03.2021 | Thema Leerverkäufe Netto-Leerverkaufspositionen

ESMA lässt Entscheidung zur Meldepflicht ab Schwelle von 0,1 Prozent auslaufen

Die Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zur Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen ab einer Meldeschwelle von 0,1 Prozent wird nicht verlängert.

Die seit dem 16. März 2020 geltende Maßnahme verpflichtet Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien dazu, die zuständige nationale Behörde zu informieren, wenn die Position 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Maßnahme wurde mehrmals verlängert und läuft am 19. März 2021 aus.

Die letzte Meldung für Netto-Leerverkaufspositionen, bei der der niedrigere Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent gilt, bezieht sich daher auf Freitag, den 19. März 2021 (Positionstag), und muss der BaFin, für die Fälle, in denen sie die zuständige Behörde ist, bis Montag, den 22. März 2021, 15:30 Uhr (Meldetag), angezeigt werden.

Ab dem 20. März 2021 (Positionstag) müssen die Positionsinhaber Meldungen nur übermitteln, wenn sie die Eingangsmeldeschwelle von 0,2 Prozent wieder erreichen oder überschreiten.

Weitere Hinweise und Informationen zur Melde- und Veröffentlichungspflicht finden Sie hier.

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