Erscheinung:25.03.2020 Corona-Virus
EBA: Kein Automatismus im Umgang mit Schuldenmoratorien
Die Europäische Bankenaufsicht EBA hat am 25. März klargestellt, dass die generelle Stundung von Krediten durch ein Schuldenmoratorium nicht automatisch dazu führt, dass für einen betroffenen Kredit der Schuldner als ausgefallen einzustufen ist oder dass das Kreditrisiko auch nur als signifikant erhöht gilt.
Vielmehr muss das Institut für den einzelnen Kreditnehmer beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass er seine gestundeten Verbindlichkeiten vollständig begleichen kann. In Bezug auf den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 sollen die Institute zwischen Kreditnehmern unterscheiden, deren Bonität von der Corona-Krise langfristig nicht beeinträchtigt sein dürfte, und solchen, die ihre Kreditwürdigkeit wahrscheinlich nicht wiederherstellen können.
Die EBA betont, dass trotz ihrer Unterstützung für Schuldenmoratorien beim Verbraucherschutz keine Abstriche gemacht werden dürften. Banken sollten betroffenen Kunden keine versteckten Gebühren berechnen und ihre Bonität nicht automatisch herunterstufen. Zudem ist ein ordnungsgemäßer Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten.
Außerdem informierte die EBA über einige Termine, die sie auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Dazu gehören öffentliche Anhörungen, die bereits anberaumt waren. Die Rückmeldefrist für Konsultationen verlängert die EBA um zwei Monate. Gleiches gilt für den Einreichungstermin für die Daten zur quantitativen Abschätzung der Folgen von Basel III (Quantitative Impact Study – QIS).