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Erscheinung:22.06.2021 Corona-Virus

BaFin ermöglicht erneut Erleichterung bei der Verschuldungsquote

Die BaFin erlaubt den unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Instituten, gewisse Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems zeitlich befristet nicht zu berücksichtigen, wenn sie die Verschuldungsquote berechnen. Hintergrund ist die Corona-Pandemie.

Diese Maßnahme gilt ab dem 28. Juni 2021 und ist befristet bis zum 31 März 2022. Details der Regelung, zu den Voraussetzungen für die Nutzung und auch zur Erfordernis, eine angepasste Leverage Ratio zu erfüllen, finden sich im Internet.

Gemäß Artikel 429a der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank (EZB), dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen. Ferner erklärt die BaFin, dass die außergewöhnlichen Umstände seit dem 31. Dezember 2019 vorliegen.

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