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Erscheinung:15.12.2020 | Thema Solvabilität EZB zu Ausschüttungen und Vergütung

Auch BaFin appelliert erneut an Institute

Felix Hufeld begrüßt die heutige Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Ausschüttung von Dividenden und Aktienrückkäufen: „Den Instituten zu raten, weiterhin sehr restriktiv mit Ausschüttungen umzugehen, ist der richtige Weg“, kommentiert der BaFin-Präsident. Als Mitglied im Aufsichtsgremium des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört er zu denen, die die Entscheidung getroffen haben.

Die EZB empfiehlt den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten weiterhin äußerste Zurückhaltung bei der Ausschüttung von Dividenden und Aktienrückkäufen. Sie appelliert an die Institute, bis zum 30. September 2021 keine oder nur begrenzt Dividenden auszuschütten. Die Dividenden sollen weniger als 15 Prozent ihrer kumulierten Gewinne aus den Jahren 2019 und 2020 und nicht mehr als 20 Basispunkte der harten Kernkapitalquote (CET1 Ratio) ausmachen. Die konkrete Höhe der Ausschüttung sollen sie in Abstimmung mit dem zuständigen Gemeinsamen Aufsichtsteam bestimmen.

„Mit der Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung reagiert die EZB auch auf die große Unsicherheit, in der wir uns gerade befinden“, erläutert Hufeld. Die EZB erneuert zudem ihren Appell, variable Vergütungsbestandteile sehr maßvoll zu gestalten. „Auch hier ist in der Corona-Krise besondere Zurückhaltung gefordert“, unterstreicht Hufeld.

Kapital im System halten

Es lasse sich nicht genau abschätzen, welche wirtschaftlichen Folgen die Corona-Pandemie noch haben werde, führt der BaFin-Präsident aus. Er rechne aber mit verstärkten Kreditausfällen. Die Banken sollten daher möglichst viel Kapital im System halten und dieses System nicht unnötig schwächen. „Das gilt weiterhin auch für die deutschen weniger bedeutenden Institute“, macht BaFin-Exekutivdirektor Raimund Röseler deutlich. Auch den weniger bedeutenden deutschen Instituten rate er weiterhin dringend, Dividenden und Gewinne am besten gar nicht oder aber sehr restriktiv auszuschütten. Bislang seien diese Institute, die unter direkter Aufsicht der BaFin stehen, verantwortungsvoll mit Ausschüttungen umgegangen. „So sollte es auch bleiben.“

Praxis der BaFin

Die BaFin praktiziert bereits die Einzelfallbetrachtung. Allgemein verbieten kann sie solche Ausschüttungen nicht, sie kann aber eingreifen, wenn ein Institut ausschüttet, obwohl es die Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt. „Ein Institut, das ausschütten will, sollte sich daher erst einmal kritisch fragen, ob es eine nachhaltig positive Ertragsprognose geben kann und auch dann noch ausreichend Kapital und Liquidität hätte, wenn die Lage schwieriger würde“, mahnt Röseler. Sollte ein Institut eine Ausschüttung beabsichtigen, erwartet die BaFin auch weiterhin, dass dies ihr und der Deutschen Bundesbank angezeigt wird – und zwar bevor das Institut einen gesellschaftsrechtlich bindenden Beschluss erlässt.

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