Erscheinung:27.07.2020 | Thema Berichtspflichten Reporting nach § 45 VAG
BaFin hält 2019 ausgesprochene Befreiungen von Teilen des unterjährigen Berichtswesens bis auf Weiteres aufrecht, wenn auch unternehmensindividuelle Corona-Folgen dies zulassen
Die BaFin befreit Versicherer über das Jahr 2020 hinaus von bestimmten Teilen der unterjährigen Berichtspflichten nach § 45 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Damit verlängert sie ihre entsprechenden Entscheidungen aus dem Jahr 2019, weil sie sich bewährt haben.
Mit dieser Verlängerung will die BaFin alle Beteiligten entlasten – auch mit Blick auf den noch laufenden Solvency-II-Review. Die BaFin wird die Unternehmen nicht gesondert informieren, sondern ersetzt mit dieser Veröffentlichung individuelle Schreiben.
Sofern die BaFin wegen der unternehmensindividuellen Folgen der Corona-Krise oder aus sonstigen Gründen eine bereits erteilte Befreiung widerruft, informiert sie das betroffene Unternehmen bis spätestens 30. September 2020 schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail. Unternehmen, die sie erstmals für das Berichtsjahr 2021 teilweise von den unterjährigen Berichtspflichten befreien möchte, wird die BaFin kurzfristig kontaktieren, damit sie bis Ende Oktober 2020 auch formal eine Befreiung aussprechen kann.