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Erscheinung:03.04.2020 | Thema Marktmanipulation, Insiderüberwachung Corona-Virus

Marktmissbrauchsverordnung: Aktuelle Situation bei Meldepflichten berücksichtigen

Die BaFin geht davon aus, dass die Meldepflichtigen nach Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation) über geeignete Systeme und Prozesse zur Marktmissbrauchsüberwachung verfügen, um auch unter den geänderten Arbeits- und Rahmenbedingungen verdächtige Aufträge und Geschäfte zu identifizieren und der BaFin zu übermitteln. Die Verdachtsmeldungen sollen in angemessener Zeit erfolgen – wobei den Rahmenbedingungen durch die aktuelle Corona-Krise ebenso Rechnung zu tragen ist wie den Umständen des Einzelfalles.

Aufgrund der derzeit sehr volatilen Märkte und der starken Umsätze ist davon auszugehen, dass systemseitig bei den Meldepflichtigen eine hohe Zahl von Alarmen generiert wird. Bei der Beurteilung, ob diesen Alarmen tatsächlich ein verdächtiger Auftrag oder ein verdächtiges Geschäft zugrundeliegt, sollte der Mitarbeiter, der die manuelle Überprüfung durchführt, die besonderen Marktbedingungen berücksichtigen. Die BaFin erachtet diesen Prüfungsschritt als sehr wichtig und bittet die Meldepflichtigen – auch im Hinblick auf die gegebenenfalls nur begrenzte Zahl der einsatzfähigen Mitarbeiter – diese Prüfung in einer die aktuellen Umstände berücksichtigenden angemessenen Zeit durchzuführen. Zudem sollten Verdachtsmeldungen nur dann an die BaFin übermittelt werden, wenn unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Marktbedingungen ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch vorliegt.

Für Fragen zur Marktmissbrauchsüberwachung unter den Rahmenbedingungen der Corona-Krise steht die BaFin unter der E-Mail-Adresse WA24@bafin.de zur Verfügung.

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