Erscheinung:08.12.2020 | Thema Geldwäschebekämpfung Geldwäschebekämpfung: Kreditinstitute müssen virtuelle IBAN speichern
Kreditinstitute müssen virtuelle Internationale Bankkontonummern (International Bank Account Number – IBAN), die sie an Zahlungsdienstleistungsunternehmen zur Weitergabe an deren Endkunden ausgeben, in einem Dateisystem gemäß § 24c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) speichern. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung der BaFin.
Dabei müssen die Kreditinstitute die Namen der Endkunden angeben, an die Zahlungsdienstleistungsunternehmen die virtuelle IBAN weitergeben.
Die Allgemeinverfügung basiert auf § 6 Absatz 3 KWG i.Vm. § 24 c Absatz 1 KWG.