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Erscheinung:08.12.2020 | Thema Geldwäschebekämpfung Geldwäschebekämpfung: Kreditinstitute müssen virtuelle IBAN speichern

Kreditinstitute müssen virtuelle Internationale Bankkontonummern (International Bank Account NumberIBAN), die sie an Zahlungsdienstleistungsunternehmen zur Weitergabe an deren Endkunden ausgeben, in einem Dateisystem gemäß § 24c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) speichern. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung der BaFin.

Dabei müssen die Kreditinstitute die Namen der Endkunden angeben, an die Zahlungsdienstleistungsunternehmen die virtuelle IBAN weitergeben.

Die Allgemeinverfügung basiert auf § 6 Absatz 3 KWG i.Vm. § 24 c Absatz 1 KWG.

Zusatzinformationen

Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG

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