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Erscheinung:28.08.2020 | Thema Sanierung/Abwicklung Bail-in-Implementierung

SRB veröffentlicht vier Dokumente zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung SRB hat Mitte August vier Dokumente veröffentlicht, die Instituten unter seiner direkten Verantwortung helfen sollen, den Bail-in zu operationalisieren.Sie sollen also dazu beitragen, die Abwicklungsfähigkeit weiter zu verbessern. Die Dokumente leiten sich direkt aus den übergreifenden Erwartungen an die Abwicklungsfähigkeit (Expectations for Banks, siehe BaFinJournal April 2020) ab und umfassen einen Playbook-Leitfaden (Operational Guidance on Bail-in Playbooks), häufige Fragen und Antworten (Q&A for Publication of Bail-in Guidance), Datenanweisungen (Bail-in Data Set Instructions) und die zugehörige Erläuterung (Bail-in Data Set Explanatroy Note).

Der Playbook-Leitfaden widmet sich Aspekten, die Institute beachten müssen, wenn sie einen Bail-in vorbereiten. Die Institute müssen ihre Ablauf- und Aufbauorganisation, Krisenkommunikation und Identifikation der Verbindlichkeiten sowie die interne und externe Umsetzung des Bail-in definieren und ausführlich in einem Playbook beschreiben. Die Datenanweisung mit der zugehörigen Erläuterung beschreibt eine SRB-Mindestdatenliste für Bail-in-Zwecke. Diese ist mit verschiedenen Wahlrechten für die institutsspezifische Abwicklungsplanung versehen. Nationale Abwicklungsbehörden wie die BaFin können zudem die Mindestdatenliste um technische und rechtliche Aspekte ergänzen.

Vor diesem Hintergrund plant die BaFin zusammen mit dem SRB, die bisher schon existierende deutsche Internal-Resolution-Teams-Bail-in-Guidance um Aspekte der SRB-Mindestdatenliste zu erweitern, um den Instituten unter direkter SRB-Verantwortung ein möglichst effizientes und effektives Vorgehen zu ermöglichen sowie ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen. Für Institute unter direkter Verantwortung der BaFin besitzen – wie bisher – die Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) Gültigkeit (siehe BaFinJournal August 2019).

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