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Erscheinung:01.07.2020 Altersdiskriminierung

BaFin-Untersuchung: Altersabhängige Tarifierung in Kfz-Versicherung gesetzeskonform

Die BaFin hat überprüft, ob der Eindruck älterer Versicherungsnehmer bzw. Autofahrer stimmt, dass sie im Verhältnis zu anderen Altersgruppen zu Unrecht höhere Prämien zahlen müssen. Die aktuelle, marktbreit angelegte Untersuchung der in Deutschland tätigen Kraftfahrtversicherer kommt zu dem Ergebnis, dass die altersabhängige Tarifierung in der Autoversicherung auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht und somit § 20 Absatz 2 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Anhaltspunkte für Verstöße gegen diese Vorschrift und damit für eine unzulässige Diskriminierung älterer oder jüngerer Versicherungsnehmer haben sich nicht ergeben.

Im Hinblick auf die Prämiensituation für ältere Fahrer stellte die BaFin fest, dass bei einem signifikanten Anteil der untersuchten Kraftfahrtversicherer selbst ältere Versicherungsnehmer bis unter 79 Jahren eine niedrigere durchschnittliche Prämie zahlen als etwa die 27- bis 41-jährigen Versicherungsnehmer.

Obwohl die BaFin feststellte, dass bei eher gleichbleibendem Schadendurchschnitt die durchschnittliche Schadenhäufigkeit bei älteren Personen steigt und die Versicherer insofern einen entsprechenden Prämienzuschlag kalkulieren dürfen, haben demnach andere Tarifmerkmale – etwa eine höhere Schadenfreiheitsklasse und geringere jährliche Fahrleistung – die Prämienbelastung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Alter nicht unerheblich gedämpft.

Seit einigen Jahren ist es gängige Praxis der in Deutschland tätigen Kraftfahrtversicherer, vor allem Pkw-Tarife nach dem Alter der Versicherungsnehmer, teilweise auch der Fahrer, zu staffeln. So sind etwa in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugvollversicherung für jüngere Fahrer und ältere Versicherungsnehmer Zuschläge vorgesehen. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) sinken die Prämien mit zunehmendem Alter dagegen im Allgemeinen.

Bei einer altersabhängigen Tarifierung müssen die Versicherungsunternehmen zwingend die Vorgaben des § 20 Absatz 2 Satz 2 AGG beachten, wonach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters nur zulässig ist, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht.

Die BaFin beabsichtigt, zu gegebener Zeit die Ergebnisse ihrer Untersuchung in ausführlicherer Form mit einem Beitrag im BaFinJournal darzustellen.

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