Erscheinung:02.01.2018 Eurex Clearing AG: BaFin gibt Antrag auf Übergangsregelung für börsengehandelte Derivate statt
Mit Wirkung zum 3. Januar 2018 sieht Artikel 35 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) vor, dass ein Handelsplatz das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Zentralen Gegenpartei hat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Auf Antrag einer Zentralen Gegenpartei bei der zuständigen Behörde kann die Anwendung des Artikels 35 MiFIR bei börsengehandelten Derivaten jedoch nach Artikel 54 Absatz 2 MiFIR für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2020 ausgeschlossen werden.
Die BaFin hat – nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen – einem entsprechenden Antrag der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 3. Januar 2018 stattgegeben. Insofern muss das Unternehmen Artikel 35 MiFiR bei börsengehandelten Derivaten erst ab dem 3. Juli 2020 anwenden.