Erscheinung:29.12.2017 | Thema Liquiditätsanforderungen Neue Liquiditätsverordnung veröffentlicht: Reduzierter Anwendungsbereich
Die BaFin hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Liquiditätsverordnung (LiqV) überarbeitet. Kernpunkt der Neuerungen ist ein reduzierter Anwendungsbereich. Die Änderungsverordnung wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar in Kraft.
Die LiqV ist jetzt nur noch von Instituten einzuhalten, die die Liquiditätsanforderungen der Artikel 411 bis 428 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) nicht anwenden müssen. Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 2 Absatz 9d Kreditwesengesetz (KWG) weiterhin nicht für CRR-Wertpapierfirmen. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich der LiqV. Allerdings können sie sich hiervon unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Dies gilt dann, wenn sie Teil einer Gruppe sind, die die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) auf Gruppenebene einhalten muss, und dadurch sichergestellt ist, dass die Liquiditätsrisiken auf Gruppenebene gesteuert und begrenzt werden.
Hintergrund der Änderungen ist, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 412 Absatz 5 CRR nationale Bestimmungen zu Liquiditätsanforderungen nur so lange beibehalten dürfen, bis gemäß Artikel 460 CRR verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig eingeführt sind. Dies ist zum 1. Januar 2018 der Fall, da ab diesem Zeitpunkt die Liquiditätsdeckungsquote zu 100 Prozent einzuhalten ist. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hatte im Auftrag der Kommission die Folgen einer schrittweisen Anhebung der LCR auf 100 Prozent bis 2018 untersucht, um zu bewerten, ob die Einführung um ein Jahr verschoben werden sollte. In ihrem Bericht vom Dezember 2016 kam sie zu dem Ergebnis, dass hierzu keine Veranlassung besteht.