Erscheinung:27.12.2017, Stand:geändert am 06.04.2020 | Thema Informationspflichten für Emittenten Legal Entity Identifier: Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften
Artikel 26 Absatz 6 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, alle Kunden, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, in ihren Meldungen an die Aufsicht mittels Legal Entity Identifier (LEI) zu identifizieren.
Dies betrifft neben juristischen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Vereine auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die BaFin weist darauf hin, dass auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den LEI für den Kunden beantragen kann, um dessen administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Voraussetzung ist, dass der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Das Unternehmen kann den LEI-Antrag dann im Namen des Kunden direkt bei einer der LEI-Vergabestellen einreichen.
Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über einen LEI-Code, ist es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zur MiFIR untersagt, das betreffende Geschäft für den Kunden auszuführen (no-LEI-no-Trade-Regel).
Weiterhin weist die BaFin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Geschäfte für Kunden in Fondsanteilen, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem solchen gehandelt werden, dann der Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR unterliegen, wenn die Wertpapierfirma die Fondsanteile zunächst für sich selbst von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erwirbt und die Anteile aus ihrem eigenen Vermögen dann an ihre Kunden weiterveräußert. Daneben unterliegen Geschäfte in Fondsanteilen, die über einen Handelsplatz gehandelt werden, ebenfalls der Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR.
Geschäfte, bei denen das Unternehmen die Fondsanteile von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unmittelbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Meldepflicht aus. Für solche Geschäfte ist auch kein LEI des Kunden erforderlich.