Erscheinung:24.10.2017 | Thema Liquiditätsanforderungen Liquidität: BaFin konsultiert Änderung der Liquiditätsverordnung
Die BaFin hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) einschließlich der angepassten Meldevordrucke zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 7. November entgegen.
Hintergrund ist, dass die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) bis Anfang 2018 auf 100 Prozent angehoben wird. Mit vollständiger Einführung der LCR tritt die auf nationalem Recht beruhende LiqV zum Stichtag 1. Januar 2018 außer Kraft, da Mitgliedsstaaten nationale Bestimmungen im Bereich Liquidität nur dann beibehalten dürfen, solange nicht gemäß Artikel 460 der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig eingeführt sind. Die LiqV behält ihre Gültigkeit lediglich für Kreditinstitute, für die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 CRR nicht gelten.
Durch die Gesetzesänderung entfallen Doppelmeldungen für die betroffenen Institute, weshalb mit einer erheblichen Entlastung für die Kreditwirtschaft zu rechnen ist. Für Institutsgruppen, die weiterhin die LiqV anwenden müssen, wird die geänderte Verordnung voraussichtlich keine Mehrkosten mit sich bringen.