Erscheinung:01.06.2017, Stand:geändert am 29.10.2024 IBAN-Diskriminierung: Mögliche Beschwerdestellen
Einige Unternehmen bieten ihren Kunden und Kundinnen an, per Lastschrift zu bezahlen, beschränken dies aber auf Zahlungskonten, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Das hat zur Folge, dass grenzüberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden (IBAN-Diskriminierung). Bei der BaFin sind entsprechende Beschwerden eingegangen.
Dieses Vorgehen verstößt nach Ansicht der BaFin gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012). Danach darf ein Unternehmen, das Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, dieses Verfahren nicht auf Zahlungskonten aus einem bestimmten Mitgliedstaat beschränken. Vielmehr muss es alle Zahlungskonten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Dies gilt darüber hinaus auch für Zahlungskonten in Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zweck der Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA), eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlands- und grenzüberschreitenden Zahlungen. Diese laufen über eine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) und den Bankidentifizierungscode BIC (Bank Identifier Code).
Die BaFin kann nur Beschwerden über Unternehmen bearbeiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, also beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die meisten Zahlungsdienstnutzer, zum Beispiel Einzelhändler und Energieversorger, sind hingegen keine beaufsichtigten Unternehmen.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über den Verstoß von Unternehmen gegen den Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung beschweren möchten, können sich an eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz wenden. Dies sind unter anderem die Verbraucherzentralen. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ihre Beschwerden auch an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. – kurz Wettbewerbszentrale – senden. Sie hat für Verstöße gegen die SEPA-Verordnung eine Beschwerdestelle auf ihrer Website eingerichtet.