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Erscheinung:07.05.2015 Informationen zur Meldung und Offenlegung der Leverage-Ratio

Die EU-Kommission hat signalisiert, dass die Institute ihre Höchstverschuldungsquote (Leverage-Ratio) zunächst auf Basis der ursprünglichen Definitionen zu berechnen und gemäß des aktuell gültigen Technischen Durchführungsstandards zum Meldewesen zu übermitteln haben. Bei der Offenlegung hingegen sollen sie die überarbeiteten Definitionen der Leverage-Ratio anwenden.

Meldewesen

Die europäische Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) legt in Artikel 429 fest, wie die Banken ihre Leverage-Ratio zu berechnen haben. Diese Vorgaben hat die EU-Kommission im Oktober 2014 per Delegierter Verordnung geändert. Während die geänderte Berechnung bereits zum 18. Januar 2015 in Kraft getreten ist, kann der überarbeitete Durchführungsstandard zum Meldewesen, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA kürzlich konsultiert hat, voraussichtlich frühestens 2016 Anwendung finden.

Aus dieser Konstellation ergibt sich ein Widerspruch, da die CRR seit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung verlangt, dass die Institute die Leverage-Ratio nach der überarbeiteten Definition melden, während der aktuell gültige Durchführungsstandard zum Meldewesen noch eine Meldung der alten Definition vorsieht und dafür in den Anhängen X und XI Meldebögen vorhält. Bis der neue Durchführungsstandard in Kraft ist, sollen Institute die Leverage-Ratio daher nun auf Basis der ursprünglichen Fassung des Artikels 429 CRR melden.

Offenlegung

Bei der Offenlegung besteht ein solcher Widerspruch zweier verbindlicher EU-Verordnungen nicht, da die EU-Kommission den ursprünglichen Entwurf des Durchführungsstandards zur Offenlegung nicht angenommen hat, den die EBA vorgelegt hatte. Folglich ist für die Offenlegung auf die überarbeitete CRR-Definition der Leverage-Ratio abzustellen.

Die EBA hat ihren angepassten Entwurf bisher nicht an die EU-Kommission übermittelt. Darum fehlt es den Instituten, die bereits zum 31. März 2015 ihre Leverage-Ratio offenzulegen haben, an einheitlichen Formblättern. Die EU-Kommission empfiehlt daher, auf die Vorlagen des Basler Ausschusses BCBS (Tabellen 1 und 2) zurückzugreifen.

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