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Erscheinung:31.08.2012 EU-Leerverkaufsverordnung ändert Anzeigepflichten für Market Maker

Anzeigen nach EU-Verordnung ab 2. September möglich

Ab 1. November 2012 gilt die EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO). Die nationalen Leerverkaufsregelungen, insbesondere auch die Regelungen zur Anzeige von Market-Maker–Tätigkeiten*) werden damit zum 31. Oktober 2012, 24:00 Uhr, unanwendbar.

Ausnahmeregelung

Artikel 17 der EU-LeerverkaufsVO enthält für Market-Making und Primärhändlertätigkeiten eine Ausnahme von den Beschränkungen ungedeckter Leerverkäufe und den Transparenzpflichten hinsichtlich Netto-Leerverkaufspositionen. Die Absicht, diese Ausnahme zu beanspruchen, ist der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vorher schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung an die BaFin kann vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. November 2012 erfolgen – ausnahmsweise frühestens 60 Tage vorher, also ab dem 2. September 2012.

Kein Bestandsschutz

Einen Bestandsschutz für eine bereits nach nationalem Recht angezeigte Tätigkeit gibt es nicht. Die Ausnahme des Artikels 17 EU-LeerverkaufsVO kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine dieser Regelung entsprechende Absichtsanzeige abgegeben wird.

Regelung der BaFin zur Ausgestaltung der Absichtsanzeige

Zur Ausgestaltung der Absichtsanzeigen von Market-Making- und Primärhändlertätigkeiten nach Art. 17 EU-LeerverkaufsVO hat die BaFin ein Merkblatt veröffentlicht. Darin finden Sie auch Hinweise zum Umgang mit Anzeigen nach national geltendem Recht, die sich zeitlich mit diesen Anzeigen überschneiden werden.

*) Market-Maker-Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 3, § 30j Absatz 3 Satz 1 und § 30i Absatz 4 Satz 2 WpHG i.V.m. den Vorschriften der Leerverkaufs-Anzeigenverordnung (LAnzV)

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