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Erscheinung:16.10.2024 | Thema Bilanzkontrolle, Maßnahmen Bekanntmachung zur Singulus Technologies AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 und den zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der Singulus Technologies AG fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

  1. In der Prognoseberichterstattung des zusammengefassten Lageberichts fehlt die Angabe der Annahmen, die dem prognostizierten Anstieg der Umsatzerlöse auf 90 bis 100 Millionen Euro und dem prognostizierten EBIT in einem niedrigen einstelligen Millionenbereich zu Grunde liegen. Der Prognoseberichterstattung liegt die zentrale Annahme zugrunde, dass – nach einem negativen Geschäftsverlauf im Aufstellungszeitraum bis zum 25. Oktober 2023 mit schwachen Auftragseingängen und einem rückläufigen Auftragsbestand – im Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 kurzfristige Auftragseingänge mit einem hohen Auftragsvolumen erwartet wurden, die noch einen hohen Umsatz- und Ergebnisbeitrag leisten sollten.

    Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz HGB, wonach die Annahmen, die der Beurteilung und der Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu Grunde liegen, anzugeben sind.


  2. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die sonstigen betrieblichen Erträge für das Geschäftsjahr 2022 um 2,2 Millionen Euro zu hoch und in den Vergleichszahlen für das Vorjahr um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen. Der Zahlungseingang auf eine wertberichtigte Forderung wurde im Geschäftsjahr 2022 ertragswirksam erfasst, obwohl die volle Werthaltigkeit der Forderung bereits am vorangegangenen Abschlussstichtag bekannt war und deren Wertberichtigung im vorangegangenen Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 daher ertragswirksam aufzuheben gewesen wäre. Dies verstößt gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.1 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.8. Ein Unternehmen hat nach IAS 8.42 wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren und nach IFRS 9.5.5.1 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.8 zu jedem Abschlussstichtag die Höhe der Änderung des Wertberichtigungsbedarfs einer Forderung als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen.

    Die unterlassene Aufhebung der Wertberichtigung auf die Forderung im vorangegangenen Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 war fehlerhaft, da das Unternehmen am 31. Dezember 2021 absehen konnte, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs in der Lage sein würde, die Schuld zu begleichen.

    Die fehlerhaft unterlassene Aufhebung der Wertberichtigung auf die Forderung im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 ist entgegen IAS 8.42 im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 nicht rückwirkend korrigiert worden.

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