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Erscheinung:11.04.2024 | Thema Maßnahmen BaFin verwarnt Geschäftsleiter

Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Das Risikomanagement war im konkreten Fall Gegenstand einer angeordneten Prüfung der BaFin.

Paragraph 81 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verpflichtet Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dafür zu sorgen, dass alles Notwendige vorhanden ist, um Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu zählen die hierfür erforderlichen Regelungen und Mittel.

Diese Pflicht ist in Absatz 1 Nr. 1 a) geregelt. Sie bezieht sich insbesondere auf § 80 WpHG. Hier geht es auch um die Compliance-Funktion, Interne Revision und Beschwerdemanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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