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Erscheinung:28.05.2024 | Thema Maßnahmen Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel an

Die Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte.

Betroffen waren die Risikotragfähigkeit und das Kreditgeschäft des Instituts sowie die Identifizierung, Steuerung und Überwachung seiner Adressenausfallrisiken.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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