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Erscheinung:12.07.2024 | Thema Maßnahmen Solaris SE: BaFin ordnet Beseitigung von Mängeln in Geldwäscheprävention und Risikomanagement an

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Solaris SE Mängel beseitigen muss. Mehrere Prüfungen hatten Defizite in der Geldwäscheprävention, im Meldewesen, im Auslagerungsmanagement und in der IT ergeben.

Die BaFin hat Fristen festgelegt, innerhalb deren die Solaris SE die unterschiedlichen Mängel umfassend abarbeiten muss. Für den Fall, dass das Institut die Fristen nicht einhält, hat die BaFin ihm ein Zwangsgeld angedroht.

Die Maßnahme betrifft einen Teil der Mängel, die bei einer Sonderprüfung im Jahr 2020 festgestellt worden waren. Obwohl die BaFin bereits 2022 angeordnet hatte, dass die Solaris SE diese Mängel beheben soll, bestehen sie teilweise fort. Die aktuelle Maßnahme der BaFin betrifft außerdem Mängel, die bei weiteren Prüfungen in den Jahren 2022 und 2023 und im Rahmen des Überwachungsmandats des Sonderbeauftragten festgestellt wurden.

Darüber hinaus hat die BaFin das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert, den sie am 16. Dezember 2022 bestellt hatte. Er überwacht auch künftig, dass das Institut alle angeordneten Maßnahmen umsetzt und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wiederherstellt.

Die Maßnahmen – also die Anordnung der Mängelbeseitigung und die Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten – sind seit dem 6. Juli 2024 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und hierfür Fristen setzen. Sie kann außerdem einen Sonderbeauftragten bestellen und mit der Überwachung der Mängelabarbeitung beauftragen. Grundlage hierfür ist § 45c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummern 5 und 6 KWG. Von beidem hat die BaFin Gebrauch gemacht.

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