BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:22.04.2024 | Thema Maßnahmen, Geldwäschebekämpfung Geldwäscheprävention: Commerzbank AG muss Bußgelder zahlen

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Commerzbank AG Geldbußen von insgesamt 1.450.000 Euro verhängt. Der Grund: Die BaFin hatte festgestellt, dass die Commerzbank AG und die ehemalige comdirect Bank AG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. In Folge der nicht ausreichenden Überwachung haben Mitarbeitende gegen geldwäscherechtliche Pflichten verstoßen, indem sie Kundendaten nicht fristgerecht oder ausreichend aktualisiert und unzureichende interne Sicherungsmaßnahmen getroffen haben. Darüber hinaus wurden aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung in drei Fällen die verstärkten Sorgfaltspflichten unzureichend angewendet.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unternehmens ist dafür verantwortlich, dass innerhalb des Unternehmens ein wirksames System von Aufsichtsmaßnahmen etabliert wird. Dieses System muss so konzipiert sein, dass Verstöße gegen institutsbezogene Pflichten verhindert oder zumindest deutlich erschwert werden.

Als interne Sicherungsmaßnahme müssen Kreditinstitute für ihre Beschäftigten Arbeitsanweisungen erstellen, in denen die Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes definiert sind. Die Aktualisierung der Kundendaten gehört zu den gesetzlichen Pflichten, die durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden müssen.

Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht nach dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und zur Geldwäsche missbraucht werden, müssen Kreditinstitute alle ihre Kundinnen und Kunden identifizieren, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen beginnen. Diese Informationen müssen Sie dokumentieren. Da sich relevante Daten der Kundinnen und Kunden wie beispielsweise die Adresse im Laufe der Zeit verändern können, sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig oder anlassbezogen zu aktualisieren. Dafür müssen sie geeignete Maßnahmen treffen.

Stellen Kreditinstitute höhere Risiken bei ihren Geschäftsbeziehungen fest, müssen sie außerdem besondere Vorkehrungen treffen. Handelt es sich beispielsweise bei einem Vertragspartner um eine politisch exponierte Person, greifen neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch verstärkte Sorgfaltspflichten. Sie verpflichten Kreditinstitute, zusätzliche Informationen über den Vertragspartner einzuholen. So soll den höheren Risiken dieser Geschäftsbeziehungen adäquat begegnet werden.

Verstößt ein Institut leichtfertig gegen diese Pflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.

Zur Bekanntmachung wechseln

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback