BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:13.04.2021 | Thema Maßnahmen Greensill Bank AG: BaFin untersagt die Berücksichtigung von Sicherheiten als Kreditrisikominderungstechnik

Die BaFin hat der Greensill Bank AG am 11. März 2021 untersagt, bestimmte Sicherheiten als Kreditminderungstechniken zu berücksichtigen. Sie hat zudem angeordnet, dass die Greensill Bank AG diese Sicherheiten im Risikomanagement nicht risikoreduzierend einstuft.

Das Institut hatte gegen die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der Artikel 194, 207 und 213 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) sowie gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Die BaFin hat die Anordnungen auf Basis von § 6 Absatz 3 KWG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG erlassen.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.

Die BaFin weist auf ihre Pressemitteilung über die Anordnung des Moratoriums gegenüber der Greensill Bank AG vom 3. März 2021 hin.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback