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Erscheinung:06.09.2024 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur GRENKE BANK AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Juni 2024 gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) gegenüber der GRENKE BANK AG Anordnungen getroffen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der GRENKE BANK AG gemäß § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen sowie Mängel in Teilbereichen der Geldwäscheprävention zu beseitigen.

Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in Teilbereichen verstoßen. Nach den Ergebnissen einer Sonderprüfung sowie der Jahresabschlussprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der GRENKE BANK AG insbesondere in den Bereichen Kreditgeschäft, Interne Revision, Risikomanagement und -controlling nicht uneingeschränkt gegeben.

Die Mängel in der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt.

Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird.

Die Maßnahmen sind seit dem 24. Juli 2024 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG sowie § 57 GwG.

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