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Erscheinung:06.09.2024 | Thema Maßnahmen GRENKE BANK AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an

Die GRENKE BANK AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Sie muss zudem innerhalb von zwölf Monaten Mängel in der Geldwäscheprävention abarbeiten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Zwei Sonderprüfungen und die Jahresabschlussprüfung 2023 haben ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) teilweise nicht erfüllt.

Die Bank hat insbesondere regulatorische Vorgaben zum Kreditgeschäft, zur Internen Revision und zum Risikomanagement und -controlling nicht eingehalten. In der Geldwäscheprävention wurden vor allem Mängel in der Risikoanalyse und der Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen festgestellt.

Die GRENKE BANK AG muss der BaFin laufend über den Stand der Mängelbereinigung berichten.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute und Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts oder einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und darüber berichtet. Dies hat sie im vorliegenden Fall bei der GRENKE BANK AG getan.

Geldwäscheprävention

Die Unternehmen des Finanzsektors müssen verhindern, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur ihre Reputation und Zahlungsfähigkeit bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden.

Die Pflichten, die die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im GwG und im KWG geregelt. Das GwG verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in seinen Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Sie müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren. Dazu gehören auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG).

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie einer weiteren Sonderprüfung zeigte sich, dass das Institut die Pflichten des Geldwäschegesetzes in Teilbereichen nicht ausreichend beachtet hatte.

Werden diese Pflichten nicht ausreichend beachtet, kann die BaFin anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und darüber berichtet. Grundlage hierfür ist § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG. Beides hat sie im Fall der GRENKE BANK AG getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Diese finden sich in § 60b Absatz 1 KWG beziehungsweise in § 57 GwG.

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