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Erscheinung:07.08.2024 | Thema Maßnahmen Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB): BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die ISB muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse und das Auslagerungsmanagement der Informationstechnologie nicht die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) erfüllten.

Die Bank muss zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat. Auch das hat die BaFin angeordnet.

Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene Informationstechnologie.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen über ein funktionierendes Informationssicherheitsmanagement verfügen, das Vorgaben zur Informationssicherheit macht, Prozesse definiert und deren Umsetzung steuert. Es muss zudem einem fortlaufenden Prozess folgen, der die Phasen Planung, Umsetzung, Erfolgskontrolle, Optimierung und Verbesserung umfasst.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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