Erscheinung:24.06.2024 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Landwirtschaftlichen Rentenbank
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 hat die BaFin zudem gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG angeordnet.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG im Bereich der Internen Revision nicht vollumfänglich gegeben war und somit nicht mit den Vorgaben des KWG im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG.
Die Bescheide sind seit dem 17. Juni 2024 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.