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Erscheinung:27.11.2023 | Thema Maßnahmen, Geldwäschebekämpfung Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Die BaFin hat festgestellt, dass das Institut über keine ausreichenden internen Arbeitsanweisungen verfügt, um eine gesetzeskonforme Aktualisierung seiner Kundendaten sicherzustellen. Die Folge war, dass die Kundendatenaktualisierung nicht gesetzeskonform erfolgte.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Als interne Sicherungsmaßnahme müssen Zweigniederlassungen von in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten für ihre Beschäftigten Arbeitsanweisungen erstellen, in denen die Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes definiert sind. Die Aktualisierung der Kundendaten gehört zu den gesetzlichen Pflichten, die durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden müssen. Sie muss anlassbezogen und periodisch erfolgen.

Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht nach dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und zur Geldwäsche missbraucht werden, müssen Banken alle ihre Kundinnen und Kunden identifizieren, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen beginnen. Diese Informationen müssen sie dokumentieren. Da sich relevante Daten der Kundinnen und Kunden wie beispielsweise die Adresse im Laufe der Zeit verändern können, sind die Banken verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig bzw. anlassbezogen zu aktualisieren. Dafür müssen sie geeignete Maßnahmen treffen.

Verstößt ein Institut leichtfertig gegen diese Pflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Credit Europe Bank N.V. – Niederlassung Deutschland – mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Juni 2023 auf Grundlage des § 56 Absatz 1 Nummern 3 und 20 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I, Seite 754) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro festgesetzt.

Der Bescheid ist seit dem 8. Juli 2023 rechtskräftig.

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