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Erscheinung:10.07.2024 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, mit Schreiben vom 8. Mai 2024 gemäß § 53p Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) angeordnet, die organisatorischen Anforderungen an einen Zentralverwahrer gemäß Art. 26, 30, 36, 42, 45 sowie 48 CSDR sicherzustellen.

Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass diese Anforderungen in den geprüften Bereichen nicht vollumfänglich gegeben waren.

Trotz der nicht vollumfänglichen Erfüllung der CSDR-Anforderungen ist die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß Art. 26 Absatz 1 CSDR in Verbindung mit Artikel 36 ff. und 42 ff. CSDR hinsichtlich der von der Clearstream Banking AG, Frankfurt bereitgestellten Kerndienstleistungen sowie der nichtbankartigen Nebendienstleistungen jedoch weiterhin gegeben.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60c KWG.

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