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Erscheinung:10.07.2024 | Thema Maßnahmen Clearstream Banking AG: BaFin ordnet Einhaltung der Zentralverwahrer-Verordnung an

Die Clearstream Banking AG muss sicherstellen, dass sie die Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und Abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) einhält. Dies hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen nicht alle CSDR-Vorgaben erfüllt. Konkret geht es um die Pflicht von Zentralverwahrern, über klare Regelungen und Kontrollen in den Bereichen Auslagerungs- und Risikomanagement, Sicherstellung der Integrität des Wertpapierhandels sowie Zentralverwahrerverbindungen zu verfügen.

Obwohl die Clearstream Banking AG diese Vorgaben teilweise nicht erfüllt, ist die Geschäftsorganisation insgesamt weiterhin ordnungsgemäß.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Organisatorische Anforderungen

Ein nach Artikel 16 Absatz 1 CSDR zugelassener Zentralverwahrer muss die in Artikel 26 ff. CSDR geregelten organisatorischen Anforderungen erfüllen, um die Integrität und Stabilität des Finanzmarkts sicherzustellen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die organisatorischen Anforderungen eines Zentralverwahrers Mängel aufweisen, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 53p Kreditwesengesetz (KWG). Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Clearstream Banking AG getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60c Absatz 1 KWG.

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