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Erscheinung:21.08.2024 | Thema Maßnahmen Verstöße gegen das WpHG und WpPG: BaFin setzt Geldbußen fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Juli 2024 gegen eine natürliche Person Geldbußen von 111.000 Euro festgesetzt. Die Person hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt und einer vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt. Damit hatte sie gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verstoßen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Stimmrechtsmitteilungspflichten

Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.

Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.

Teilen Meldepflichtige dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn sie mit ihren Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstoßen sie gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro betragen.

Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz am Kapitalmarkt. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.

Auskunfts- und Vorlageersuchen

Um die Einhaltung des Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und der Prospekt-Verordnung zu überwachen, kann die BaFin Auskünfte, Informationen, Unterlagen und die Übersendung von Kopien verlangen, die für die Erfüllung ihrer prospektrechtlichen Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. Beispielsweise um festzustellen, ob ein prospektpflichtiges öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne (gültigen) Prospekt erfolgt ist.

Diese Auskunfts- und Vorlageersuche kann sie von jeder natürlichen oder juristischen Person verlangen, von der zu erwarten ist, dass sie einen informatorischen Beitrag zur konkreten Aufsichtsaufgabe leisten kann. Das Auskunftsverlangen der BaFin ist ein den Adressaten belastender Verwaltungsakt. Dieser ist sofort vollziehbar. Gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelfe haben also keine aufschiebende Wirkung.

Wer ein solches Auskunfts-, Vorlage- und Überlassungsverlangen der BaFin nicht befolgt, verstößt gegen § 18 Absatz 2 Nummer 2 WpPG. Die BaFin kann das mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu 700.000 Euro betragen.

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