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Erscheinung:12.06.2023 | Thema Maßnahmen BaFin setzt Geldbußen fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat Geldbußen in Höhe von 15.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt. Der Grund: Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 nicht veröffentlicht.

Es hatte zudem nicht bekannt gegeben, von welchem Zeitpunkt an und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 öffentlich zugänglich waren.

Die Leitungsperson hat gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch eingelegt.

Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Investoren und für private Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen regelmäßig diese Berichte im Unternehmensregister veröffentlichen. Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Finanzberichte über das Unternehmensregister hinaus veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens drei Monate bzw. im Falle des Jahresberichts vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtzeitraumes erfolgen. Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro. Verstößt ein Unternehmen gegen Finanzberichterstattungspflichten, kann die BaFin dessen Leitungsperson dafür verantwortlich machen.

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 10. Mai 2023 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten Geldbußen in Höhe von 15.000 Euro wegen Verstößen gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 sowie § 115 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

Aktualisierung 24. Oktober 2023:

Der Bußgeldbescheid vom 10. Mai 2023 wurde zurückgenommen. Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26. September 2023 einen neuen Bußgeldbescheid erlassen und wegen der genannten Verstöße geringere Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Aktualisierung 28.06.2024:

Nach Einspruch wurde der Bußgeldbescheid aufgrund neuer Informationen seitens der natürlichen Person zurückgenommen.

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