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Erscheinung:25.07.2024 | Thema Maßnahmen BNP Paribas S.A.: BaFin setzt Geldbußen fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. Juli 2024 Geldbußen in Höhe von insgesamt 830.000 Euro gegen die BNP Paribas S.A festgesetzt. Grund war, dass deren deutsche Niederlassung gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der EU-Kommission verstoßen hatte, welche unter anderem die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen regelt.

Im Geschäftsjahr 2019/2020 versäumte die deutsche Niederlassung der BNP Paribas S.A. in einzelnen Fällen, ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen erbrachter Wertpapierdienstleistungen rechtzeitig und entsprechend den geltenden Vorgaben über alle Kosten und Nebenkosten konkreter Finanzinstrumente zu informieren. Diese Vorgaben gelten seit dem 3. Januar 2018 mit Umsetzung der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments DirectiveMiFID II).

Zudem erbrachte die deutsche Niederlassung in einzelnen Fällen Wertpapierdienstleistungen, ohne zuvor relevante Angaben ihrer Kundinnen und Kunden zu deren finanziellen Verhältnissen entsprechend den seit Umsetzung der MiFID II ab 3. Januar 2018 geltenden Vorgaben ausreichend geprüft zu haben. Dies hätte sie bei der Geeignetheitsprüfung tun müssen.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Kostentransparenz

Wertpapierdienstleitungsunternehmen wie die deutsche Niederlassung der BNP Paribas S.A. haben allgemeine Informationspflichten gegenüber ihren bestehenden und potenziellen Kundinnen und Kunden. Diese Informationen sollen den Kundinnen und Kunden helfen, die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen zu verstehen. Nur so können sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kundinnen und Kunden rechtzeitig angemessene Informationen zur Verfügung stellen, also bevor sie die Dienstleistung erbringen. Die Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie betreffen das Unternehmen, seine Dienstleistungen, die Finanzinstrumente, die vorgeschlagenen Anlagestrategien, die Ausführungsplätze sowie alle Kosten und Nebenkosten.

Seit Inkrafttreten des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen umfassende Kostentransparenz gewährleisten. Der Gesetzgeber erwartet, dass Kundinnen und Kunden vor und nach der Anlageberatung eine Prognose und Feststellung der einhergehenden Kostenbelastung erhalten.

In der Ex-ante-Kosteninformation müssen alle Kosten und Nebenkosten von Wertpapierdienstleistungen und –nebendienstleistungen offengelegt werden. Dies ermöglicht es den Kundinnen und Kunden, die Kosten einer Transaktion vor Abschluss einer Order zu erfassen.

Beurteilung der Geeignetheit

Bevor Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Wertpapierdienstleistung erbringen, müssen sie prüfen, ob ein Produkt für die Kundinnen oder Kunden geeignet und angemessen ist. Um dies bewerten zu können, müssen sie von ihnen Informationen einholen. Sie müssen sie beispielsweise fragen, was sie über das Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung wissen und welche Erfahrungen sie damit gemacht haben. Sie müssen sie auch nach ihren Anlagezielen, ihrer Risikotoleranz und ihren finanziellen Verhältnissen fragen – und danach, welche Verluste sie tragen könnten.

Erfüllt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Informationspflichten nicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz und die oben genannte Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der EU-Kommission. Gleiches gilt, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine ordnungsgemäße Geeignetheitsprüfung bei seinen Kundinnen und Kunden durchführt. Die BaFin kann solche Verstöße mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.

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