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Erscheinung:25.07.2023, Stand:geändert am 02.08.2023 | Thema Maßnahmen cash.life AG: BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Juli 2023 eine Geldbuße in Höhe von 82.000 Euro gegen die cash.life AG festgesetzt. Grund war ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR). Das Unternehmen hatte eine Insiderinformation zu spät bekannt gegeben.

Die cash.life AG kann gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch einlegen.

Aktualisierung (02.08.2023):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die cash.life AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Juli 2023 eine Geldbuße in Höhe von 82.000 Euro gegen die cash.life AG festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) zugrunde. Die cash.life AG hatte eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekanntgemacht.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (02.08.2023):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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