Erscheinung:26.11.2015, Stand:geändert am 30.01.2018 | Thema Informationspflichten für Emittenten Pflichten für Emittenten von Wertpapieren gemäß § 5 WpHG
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie besteht nach § 5 WpHG für Emittenten von Wertpapieren bezüglich des Herkunftsstaats eine Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflicht.
Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. a WpHG ist oder der nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen kann, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen, unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b Handelsgesetzbuch (HGB) zur Speicherung zu übermitteln und unverzüglich den folgenden Behörden mitzuteilen:
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
- wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) und
- wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Transparenzrichtlinie.
Auf dieser Seite finden Sie daneben das von der BaFin – auf Grundlage des von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten Standardformulars – erstellte Formular zur Mitteilung über die Veröffentlichung des Herkunftsstaats gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WpHG.