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Erscheinung:15.02.2024, Stand:geändert am 16.04.2024 | Thema Risikomanagement Konsultation 02-2024

Überarbeitung der MaRisk; Umsetzung der EBA Leitlinien zu IRRBB und CSRBB

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen einen Konsultationsentwurf zur Überarbeitung des Rundschreibens 05/2023 (BA) – MaRisk. Die erneute Anpassung der MaRisk dient dazu, die im letzten Jahr in Kraft getretenen EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14) vollständig in die deutsche Verwaltungspraxis zu überführen.

Wenngleich der Großteil der Anforderungen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bisher schon explizit oder implizit in den MaRisk wiederzufinden war, so sind nichtsdestotrotz einige zusätzliche Ergänzungen notwendig, um eine vollständige Überführung der diesbezüglichen Leitlinien der EBA in die MaRisk zu gewährleisten.

Mit der Aufstellung konkreterer Rahmenvorgaben zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch hat die EBA hingegen weitgehend Neuland betreten. Auch diese Anforderungen werden mit der MaRisk-Überarbeitung vollständig aufgegriffen. Daher habe ich im beiliegenden Entwurf ein neues Modul zu Kreditspreadrisiken (BTR 5) integriert, wobei der dafür gewählte Ansatz – gleichermaßen Ergänzungen als Textziffern als auch Verweise auf die Leitlinien – Ihnen schon aus der vorangegangenen MaRisk-Überarbeitung bekannt ist.

Auch dieses Mal sieht die EBA vor, dass die Umsetzung der Anforderungen aus den Leitlinien auf proportionale Weise erfolgen darf. Eine entsprechende Klarstellung findet sich auch in der Vorbemerkung der MaRisk (AT 1), die den Proportionalitätsgedanken aus den einschlägigen EBA-Leitlinien aufgreift. Diese Proportionalität gilt nicht nur für die entsprechenden Verweise auf die Leitlinien, sondern auch für die expliziten Textergänzungen in den MaRisk. Auf weitere Öffnungsklauseln in den MaRisk-Ergänzungen habe ich daher bewusst verzichtet.

Ich darf Sie bitten, der BaFin und der Deutschen Bundesbank schriftliche Stellungnahmen postalisch (unter Verwendung des Zusatzes B 23 für die Deutsche Bundesbank und BA 55 für die BaFin) oder per E-Mail (Konsultation-02-24@bafin.de; B-MaRisk@bundesbank.de) bis zum 14.03.2024 zukommen zu lassen.

Es ist vorgesehen, Stellungnahmen zum Entwurf auf den Internetseiten von BaFin und Deutscher Bundesbank zu veröffentlichen, soweit die Verfasser der Stellungnahmen dagegen keine Einwände erheben.

Ich freue mich auf Ihre fachlichen Kommentare und Ihre Unterstützung bei der Weiterentwicklung der MaRisk.

Mit freundlichen Grüßen
Raimund Röseler

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