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Erscheinung:26.04.2023 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Konsultation 08/2023 - Merkblatt 02/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung

Konsultation 08/2023 - Merkblatt XX/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt den anliegenden Entwurf für ein

„Merkblatt zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung“

zur öffentlichen Konsultation.

Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 08/2023 (GZ: ZRC 4-QN 2021-2023/0002)“ bis zum 09.06.2023 ausschließlich per E-Mail an Konsultation-08-23@bafin.de erfolgen.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte in Ihrer E-Mail mit.

Der in dem o.g. Merkblatt dargestellte Zuordnungsansatz beschreibt, wie konkrete Kapitalanlagen bestimmten Finanzprodukten für Zwecke der Offenlegung zugeordnet werden können. Anwendbar ist der Zuordnungsansatz für neue Finanzprodukte von Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds, für die zusätzliche Angaben nach Artikel 8 oder 9 EU-Offenlegungsverordnung (VO-EU-2019/2088) offenzulegen sind. Im Vordergrund stehen Produkte der „klassischen Lebensversicherung“, die mindestens mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen beworben werden. Das Volumen der mindestens zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmt sich dabei nach der Höhe des Kapitals, welches aus den Sparbeiträgen der Versicherungsnehmer des jeweiligen Produktes oder der jeweiligen Produktgruppe angesammelt worden ist. Ermittelt wird dieses Volumen mithilfe geeigneter Passivpositionen der relevanten Produkte oder Produktgruppen. Die nach der EU-Offenlegungsverordnung offenzulegenden produktbezogenen Angaben beziehen sich auf die zugeordneten Vermögenswerte.

Der Zuordnungsansatz stellt ein optionales Verfahren dar. Wird er nicht angewendet, so beziehen sich die nach der EU-Offenlegungsverordnung offenzulegenden Angaben vor allem auf die gesamten Vermögenswerte des Sicherungsvermögens.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Grund | Rupert Schaefer

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