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Erscheinung:24.04.2023 | Geschäftszeichen ABF 14-K4100/00022#00001 | Thema Abwicklung Konsultation 07/2023, Entwurf des Rundschreibens Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Abwicklung (MaAbwicklungsbewertung)

Konsultation MaAbwicklungsbewertung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen der Abwicklung (MaAbwicklungsbewertung) zur öffentlichen Konsultation vor. Es handelt sich um die Erweiterung des im Jahr 2021 veröffentlichten Vorgängers.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 SRM-VO und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SAG in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM-VO fallen. Dieses Rundschreiben gilt grundsätzlich nicht für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht.

Der Entwurf des Rundschreibens enthält Vorgaben an die Institute, geeignete Systeme und Prozesse vorzuhalten, um wesentliche Informationen für eine effektive und effiziente Abwicklung ad hoc auf Anfrage der Abwicklungsbehörde bereitstellen zu können (Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 jeweils i. V. m. Nummer 9 Abschnitt C des Anhangs der BRRD). Wesentliche Informationen sind solche, die für eine Bewertung i. S. d. Artikels 20 Absatz 1 SRM-VO bzw. § 69 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absatz 16 SRM-VO bzw. § 146 Absatz 1 SAG erforderlich sind.

Im Rahmen des Vorgängers wurden Institute lediglich dazu aufgefordert, geeignete Systeme und Prozesse vorzuhalten, um alle für eine Bewertung relevanten internen und externen Standardberichte auf Anfrage der Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden in einem virtuellen Datenraum bereitzustellen. Dieses Rundschreiben erfasst darüber hinaus ein konkretes Datenmodell zur Abwicklungsbewertung. Die im Datenmodell angeforderten Informationen haben die Institute innerhalb von 72 Stunden in den Datenraum einzustellen.

Der Erfüllungsaufwand zu dem Rundschreiben stellt sich wie folgt dar:
Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU („BRRD“) und durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG) vorgegeben ist, entsteht durch dieses Rundschreiben weder für die Institute noch für die BaFin.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 in Verbindung mit Nummer 9 von Abschnitt C des Anhangs der BRRD prüft die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde bei der Beurteilung potentieller Hindernisse für die Abwicklung, ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen. Wesentliche Informationen sind solche, die für eine Bewertung i. S. d. Artikels 20 Absatz 1 SRM-VO bzw. § 69 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absatz 16 SRM-VO bzw. § 146 Absatz 1 SAG erforderlich sind.

Im Einzelnen:

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Der Entwurf selbst führt nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Institute nicht.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Für die BaFin, den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „ABF 14-K4100/00022#00001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 07-2023“

bis zum 5. Juni 2023

bitte ausschließlich per E-Mail an die Adresse Konsultation-07-23@bafin.de abzugeben.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der Homepage der BaFin im Internet zu veröffentlichen, um die Transparenz meines Verwaltungshandelns zu erhöhen. Daher bitte ich mitzuteilen, ob Sie in die Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme, deren Weitergabe an Dritte oder deren Verwertung ausdrücklich einwilligen, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme möglicherweise erhaltenen vertraulichen Informationen. Sollte Ihre Stellungnahme vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten enthalten, möchte ich Sie bitten, mir auch den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen zu übermitteln.

Außerdem bitte ich Sie, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (zum Beispiel als Anlage zu Ihrem Anschreiben). Bitte beachten Sie für den Fall, dass Sie in die Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer Stellungnahme einwilligen: Sollten Sie in diesem Fall eine Stellungnahme gleichwohl mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchte ich Sie bitten, zugleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

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